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2 Fragen: - 1. Auf welche Norm beruft der Pflasterer sich konkret? (ich nehm mal an auf die B2214 - aber in der steht keine derartige Bestimmung)
2. Ist diese Norm überhaupt vertraglich vereinbart? |
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@TheMechanix - 1. Werde ich noch herausfinden
2. Natürlich nicht - er versuchts halt Mich würde allerdings interessieren was die Ö-Normen für diesen Fall vorgeben! |
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Hab ich mir gedacht...das klingt schon so nach "Probia ma's hoit, ob's einegeht"...
Um einmal nachzufragen: Was meinst Du genau mit "die 90 gradigen Schnittflächen"? Beim nochmaligen Drüberlesen bin ich mir jetzt nicht mehr ganz sicher, ob ich's richtig interpretiert hab... |
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Nähere Erläuterung - Er möchte einen Weg der z.B. 4m in eine Richtung - 90 Grad Winkel - 4m in die andere Richtung geht nach lfm abrechnen. Das alles bei 1m Breite.
Sprich: Aussenseiten zusammenzählen x Breite = Anzahl qm (im Beispiel 4m + 4m = 8m x 1m = 8m2) Verlegt wurden aber natürlich nur 7m2, weil die sich bildende ecke im 90 Grad Winkel (1m x 1m) bei der lfm-Berechnung doppelt verrechnet wird. Ich hoffe ich hab mich klar ausgedrückt. |
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Abrechnung - so aus dem Bauch heraus, ohne die Önorm zu suchen, würde ich sagen, wenn das Anbot in lfm ist, ist die längste Länge OK. Wenn jedoch m2, dann keine Doppelverrechnung.
Aber warum fragst du Ihn nicht direkt woher er seine Basis bezogen hat? |
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@gollubiro - Dann hab ich's eh richtig verstanden...
Also ich kenn nur eine ähnliche Regelung bei Mauerwerksecken, wo (bei gleich starken Wänden) die Außenmaße abgerechnet werden, und somit die Ecke doppelt, allerdings hat das in dem Fall durchaus seine Berechtigung, weil aufgrund des Verbandes ja von beiden Seiten bis nach außen gemauert wird - bei Bodenplatten u.d.gl. ist das ja nicht so...Pflaster werden lt. ÖN nach m2 abgerechnet (Randsteine u.d.gl. ausgenommen) und abgesehen von kleinen Öffnungen oder Einbauten (ich weiß jetzt nicht mehr genau, waren's 0,5 m2 oder 1,0 m2) muß jede Öffnung abgezogen werden...also die Schnittfläche doppelt zu verrechnen ist meines Erachtens nach nichts anders als "ein klassischer Leger"... Ich würd' ihm das aus der Rechnung streichen, nicht nur, weil ich in keiner Norm eine derartige Bestimmung gefunden hab (hab in den Werkvertragsnormen für Pflasterarbeiten, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegearbeiten, Steinmetz- und Kunststeinarbeiten und Mauer und Versetzarbeiten (da werden bei den Abrechnungsregelungen ebenfalls Pflaster erwähnt) nachgeschaut), sondern vor allem wenn die zitierte Norm nicht mal vereinbart ist (es sei denn im Vertrag steht, daß die Leistungen gemäß ÖNORM abgerechnet werden - aber in dem Fall wär auch das, wie oben gesagt, egal, weil keine derartige Bestimmung existiert)... |