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der nachbar - wer auch immer - grundbücherlich eingetragen ist. andererseits: die terasse muss ihm ja wer genehmigt haben - daher wäre mal der erste weg auf's bauamt. dort den sachverhalt schildern und evtl. dem baureferenten klarmachen, dass er die grundeigentümer zur beseitigung aufzufordern hat. hat gegenüber der zivilgerichtlichen besitzstörungsklage (die natürlich auch freisteht, vgl. §§239ff abgb)beim bezirksgericht den vorteil, dass ihr bei verstreichen der frist von der gemeinde relativ schnell eine ersatzvornahme fordern könnt. dann kann sich die gemeinde mit den kosten gegen den nachbarn rumschlagen. beim besitzstörungsverfahren bzw. dem petitorischen unterlassungsanspruch schaut das mit der exekution nach gewonnenem verfahren schon etwas schwieriger aus - da könnt ihr euch aber am amtstag des bg beim zuständigen richter schlau machen, wie weit der gewillt ist, überhaupt tätig zu werden. auf schadenersatz wegen z.b. kontaminierung, eigenem bemühen etc. nicht vergessen - kriegt man nämlich nur, wenn man explizit fordert. schaut mal, ob eure rechtsschutzversicherung bzw. die grundstückshaftpflicht das deckt. |
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