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das ist in österreich nach tätigkeitsbereichen unterschiedlich geregelt - großartig, nicht? abgesehen von katastrophenhilfe ist ein heer von gezählten 37 den pfusch bekämpfenden beamten aufgeboten und schon daraus ist die wilde entschlossenheit zu erkennen... lass ma das.
eigentlich muss (§§4,175 asvg bzw. §§98 und 148c bsvg und §102 gsvg) darauf abgestellt werden, wer was für wen macht. ein kriterium ist die entgeltlichkeit. ein weiteres die regelmäßigkeit oder das auftragsvolumen. strafgesetzliche tatbestände sind in §§153c-e StGB geregelt - alle gesetze findet man unter "bundesrecht" im http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ . bist du bauer, geht's dir besser, da sind die helfer auch unfallversichert. macht praktisch sinn, da am bauerhof eh alle, die man kriegen kann, mithelfen. |