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verhandeln + verhalten bei mängeln

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  •  creator
21.9.2008 - 27.9.2009
12 Antworten 12
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vorab: fehler sind menschlich und immer teil des ganzen. daher machte es keinen sinn, davon auszugehen, dass "alles passt". sobald ein mangel auftritt, sind die meisten unternehmer - wie im kindergarten - tunlichst bemüht, sich "nicht erwischen zu lassen" oder "nicht schuld zu sein". das kann für beide seiten zufriedenstellend werden. da hier immer wieder user um hilfe bei mängeln bitten, habe ich mal ein paar tipps zusammengestellt, wie man schon von beginn an eine gewisse fehlerkultur vorgibt.

- agb ausschließen. was der herr lugner beim neuwagenkauf für seine betti kann, kann jeder konsument: den agb widersprechen und diese durchstreichen. wenn der unternehmer auf diese benachteiligenden klauseln beharrt, weiß man auch, woran man ist...
- "geld folgt leistung" - nie in vorleistung treten. wenn sich ein unternehmer die vorleistung nicht leisten kann - siehe oben.
- nie auf andere verlassen, immer selbst möglichst zeitnah kontrollieren.
- es gibt keine blöden fragen - aber die warn- und aufklärungspflicht des unternehmers (§1165a abgb - alle gesetze unter http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/): das heißt: fragen, bis man es 100%ig verstanden hat.
- immer auf eine förmliche, dokumentierte übergabe bestehen. bei mängeln wird nicht abgenommen, bei verdeckten, also erst danach aufgetretenen mängeln, ist der beginn des fristenlaufs bestimmt.
- bei mängeln immer sofort dokumentieren und beweisbar (e-mail mit empfangsbestätigung, evtl. mit eingeschriebenem brief) rügen: damit ist bis zur behebung des mangels (verbesserung) der eintritt der fälligkeit gehemmt, es kann kein geld verlangt werden und zudem läuft die zeit dann FÜR den kunden: die verzugsfolgen treffen den unternehmer und die lustigen zinssätze, die in den agb (wenn die nicht schon ausgeschlossen wurden) genannt werden, gelten synallagmatisch auch für den unternehmer und reduzieren damit laufend die forderungen des unternehmers!schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt!
- wenn möglich, fixe termine für die übergaben vorsehen samt pönalen, wenn es zu verzug kommt.
- gewährleistung (§922ff abgb) ist ein gesetzlicher anspruch und kann nicht ausgeschlossen werden. innerhalb von 6 monaten ab ÜBERGABE gilt die beweislastumkehr und der unternehmer muss beweisen, dass er mängelfrei gearbeitet hat. ansonsten gilt der mangel als von beginn an vorhanden.

bei mängeln gilt immer ein wahlrecht des kunden, dass durch die schadenminderungspflicht (§1304 abgb) etwas eingeschränkt ist: verbesserung ODER preisminderung. das ist z.b. bei optischen mängeln ein weites feld für verhandlungen. der unternehmer hat - sofern der kunde sich gegen die preisminderung entscheidet und der unternehmer das vertrauen des kunden nicht nachweisbar verspielt hat oder er in notfällen nicht schnell genug kommen kann- das recht, die verbesserung vorzunehmen. die verzugsfolgen bleiben davon unberührt.

  •  Patrick
21.9.2008  (#1)
Gewährleistung - Die Rechtsfolgen der Gewährleistung sind hier zu stark verkürzt dargestellt und somit auch nicht ganz richtig. Man muss voerst unterscheiden, ob es sich um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt und dann ob es sich um einen behebaren oder unbehebbaren Mangel handelt. Davon abhängig treten unterschiedliche Rechtsfolgen ein.

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  •  hilfsarbeiter
21.9.2008  (#2)
Traurige Welt. Ich weiß, es ist mittlerweile fast überall so.
Aber es geht auch noch anders. Unser Rohbau ist OHNE MÄNGEL fertig, wir sind sehr zufrieden, und ich habe bis heute keinen einzigen Vertrag bei einer Firma unterschreiben müssen. Meine Handwerker kommen alle aus dem Umreis von 5km, und es gilt bis heute Handschlag, und das ist auch gut so.

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  •  creator
21.9.2008  (#3)
ich wollte hier kein lehrbuch a la koziol-welser - verfassen, sondern den usern eine stark verkürzte "betriebsanleitung" geben. dass bei sofort als "unbehebbar" erkennbaren mämgeln verbesserung sinnlos ist, wird wohl jedem einleuchten - und beim rest muss die unbehebbarkeit ja erst festgestellt werden... die unterscheidung ist zudem für die anzeige der mängel und der aus der meldung resultierenden folgen völlig irrelevant.

wennn der handschlag zählt, alle darauf vertrauen können und es keine auffassungsunterschiede - die ja gar nicht bös gemeint sein müssen (!) - gibt, ist eh alles super. ansonsten: siehe oben.

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  •  Häuslbauerin
21.9.2008  (#4)
weils zum Thema passt - Manche Firmen geben liebe Skonto (zB 3% bei Zahlung der Rechnung innerhalb von 8 Tagen), als Rabatt.

So, angenommen, es besteht ein Mangel, ich fordere die Firma auf diesen zu beheben. Inzwischen kommt schon per Post die Rechnung, die ja innerhalb on 8 Tagen beglichen werden sollte, um 3% Skonto zu bekommen.

Was nun? Zahlen oder nicht zahlen?




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  •  max122
21.9.2008  (#5)
ich würde - kurz mit der firma diesbezüglich rücksprache halten. ich würde auf keinen fall den skontobetrag hier flöten gehen lassen wenn der ball bei der firma liegt.

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  •  joski
22.9.2008  (#6)
Mangel - @Häuselbauerin
am einfachsten ist ein Einbehalt. Dadurch hast du Geld in der Hand, dein Skonto, die Rechnung vertragsgemäß bezahlt, und einen genauen Titel über den Rest.
Ob du ihn vor oder nach dem Skonto abziehst ist eigentlich unbedeutend. Ich würde es aber nachher machen.

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  •  Patrick
22.9.2008  (#7)
ich kann hilfsarbeiter nur zustimmen - es nützten die ganzen Rechtskenntnisse nichts, denn wenn was schiefgeht und man ist im Recht, dann hat man trotzdem Schwierigkeiten oder zumindest Verzögerungen. Ich hatte bei meinem Bau auch keine Probleme aber ich habe mir auch nur Firmen genommen, die aus der näheren Umgebung sind bzw. Firmen mit nachvollziebahrer guter Empfehlung. Wer immer nur den billigsten nimmt, darf sich nicht wundern wenn was schiefgeht. Material hab ich trotzdem manchmal anzahlen müssen, was ich für durchaus üblich halte.

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  •  creator
22.9.2008  (#8)
@häuselbauerin - joski hat recht - es ist aber nicht nur am einfachsten, sondern auch rechtlich richtig. dadurch, dass du die mängel der firma anzeigst, kann vor übergabe und abnahme auch keine fälligkeit eintreten, das heißt, die rechnung darf noch gar nicht gestellt werden. erst wenn nach mangelbehebung übergeben und abgenommen wurde, darf die rechnung gestellt werden - und der skonto gilt natürlich erst ab datum richtiger und berechtigter rechnungslegung.

das beispiel zeigt recht genau, was ich meine: eine rechnung kriegen heißt bei angezeigten mängeln gar nichts, weil sie gar nicht gestellt werden dürfte. lustig wird's erst, wenn dann noch mahnungen und anderer schwachsinn der buchhaltung der firma kommen. da werden viele nervös, obwohl das alles eigentlich schuld der firma ist. möchte nicht wissen, wieviel geld firmen so von verunsicherten kunden völlig rechtsgrundlos bekommen haben... von dem ärger mit den mängeln ganz zu schweigen, denn sobald bezahlt ist, hat's die firma mit der behebung nicht eilig...

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  •  Gullantoria
27.9.2009  (#9)
@skonto - ich hab meisten in 2 raten bezahlt
50-90% vorher und beim einzahlungstext angegeben wieviel noch offen ist (natürlich skonto mitberechnet)
und wenn dann alles erledigt war hab ich den rest bezahlt

die 50-90% hab ich so berechnet dass ich mit dem offenen betrag die ausständige /oder verdächtige leistung von einer anderen firma machen lassen könnte ohne draufzulegen

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  •  lize
27.9.2009  (#10)
Die Fälligkeit tritt... ja erst nach der mängelfreien Abnahme ein. Nun hast du aber schon eine Rechnung erhalten, mit dem Wortlaut: 3 % Skonto bei Bezahlung innerhalb von 8 Tage....

Eines kannst du mir glauben, selbst wenn du noch so im Recht bist, und der Unternehmer nach Mängelbehebung noch einmal eine Rechnung schickt, dann steht darunter sicher nicht mehr der oben genannte Satz mit dem Skonto... somit fällst du da sichher darum um... Denn der unternehmer ist nicht verpflichtet einen Skonto zu gewähren!

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  •  bernang
27.9.2009  (#11)
noch ein kleiner nachtrag: - selbst wenn eine firma eine leistung ohne rechnung erbringt, gilt die gewährleistungspflicht. soll heißen: wenn eine firma etwas in pfusch macht, dann muss sie trotzdem gerade stehen.

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  •  creator
27.9.2009  (#12)
um es mal klar zu sagen: bei mängeln und verspäteter abnahme ist der skonto ziemlich powidl - weil die verzugszinsen des vertrages synallagmatisch wirken und auch den kunden berechtigen, diese zusätzlich zur verbesserung zu verlangen. je später die abnahme, desto mehr verzugszinsen - eh klar.
wer 90% anzahlt, beraubt sich selbst aller möglichkeiten - nicht wirklich überraschend.

das spiel - und als solches sollte man es auch betrachten, dann ist man entspannter und weniger emotional, sprich: weniger fehleranfällig - läuft eigentlich sehr simpel:
kann man mit dem fehler leben?
wenn nein, muss sowieso umfangreich verbesert werden, da wird man nicht um die bewertung, was noch "mit wirtschaftlichen mitteln" zu reparieren ist, rumkommen.

wenn ja, wird es spannend: da sollte man nur mal abschätzen, wieviel die vertragsgemäße herstellung der firma kostet - natürlich detailliert geschätzt als opportunitätskostenrechnung: die firma kann ja in der zwischenzeit nix anderes machen. das ist dann der rabatt.

natürlich gibt's nicht nur schwarz und weiß, sondern zig grautöne - und das ist dann eben das feld der verhandlungen...



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