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ob's erlaubt ist, sagt dir der baureferent/bürgermeister - deiner gemeinde, ohne nähere details - vor allem zur bauverhandlung - schwierig. was genau hat er denn eingereicht/bewilligt bekommen und was hast du dazu an infos bekomen/dagegen unternommen? je nach bundesland sind die prioritäten in der bauordnung anders, z.b. bevorzugt nö gekuppelte bauweise... |
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Hallo - Kann mich der Empfehlung von creator nur anschließen, einfach einmal nachfragen.
nebenbei: Fenster auf das Nachbargrundstück sind prinzipiell wegen Brandschutz verboten - auch bei gekuppelter Bauweise muss eine Feuermauer sein. Dies nur als BSP, also ich trau mich zu behaupten, dass die Fenster auf jeden Fall nicht rechtens sind. - eben wegen Brandschutz. Wenn er es eingereicht hat, hättest du sicher eine Verständigung bekommen, (Bauverhandlung) also tat er dies wahrscheindlich nicht. Ist offene Bauweise, dann ist ein Wohnraum unzuläßig im Vorgarten, oder im 3m Abstand. Ist gekuppelte oder geschloßene Bauweise - besteht einmal eine "Anschlusspflicht" deinerseits, also wenn du erst gebaut hast und die 3m eingehalten hast, denn wird wohl offene sein. "Kleingebäude" darf man fast immer an die Grundgrenze bauen, aber da gehört sicher kein Wohnraum dazu! LG! |
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nachlesen kannst das ganze in der bauordnung - in NÖ wäre zb folgender text:
§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 4.die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; Der Brandschutz ist genau der Punkt, der hier eigentlich eine Bauverhandlung notwendig macht. |
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in der bautechnikverordnung - findet sich auch was (wieder für NÖ):
§ 10 Außenwände als Brandwände Außenwände sind als Brandwände und öffnungslos zu errichten 1. an einer Grundstücksgrenze, sofern nicht das angrenzende Grundstück als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder ein Gewässer (mindestens 5 m breit) ist; 2. gegen eine Reiche; 3. bei einem Abstand von weniger als 3 m, gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze, wenn es die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfordert, es sei denn a) das angrenzende Grundstück ist als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder es ist ein Gewässer (mindestens 5 m breit) oder b) es handelt sich lediglich um Vorbauten und diese sind im Verhältnis zur Außenwand untergeordnet. |
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BLwelches bundesland?
am einfachsten du fragst mal bei euch am bauamt nach. denke jedoch dass der nachbar das nicht machen hätte dürfen. garage direkt an grundgrenze würde gehen, wenn traufenhöhe nicht höher als 3 m ist und keine fenster. mit fenster muss er schon mindestens mal 1m abstand zur grundgrenze machen... |
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grundstücksgrenze vielen dank für eure antworten, haben mir sehr geholfen.
ich hätte trotzdem noch fragen ? kann es sein das durch diesen unerlaubten zubau ,der wert "meines" grundstückes beeinträchtigt wird ? oder kann mir jemand sagen wo ich da nachfragen kann ? |
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wenn dein grundstück jetzt sozusagen "in der auslage" ist und er unbeschränkt rüberglotzen kann, werden das wohl einige als wertmindernd empfinden. ich würde das einfach einen immobilien-makler schätzen lassen - unverbindliche verkaufspreisschätzung mit und ohne zubau. ist wohl kostenlos, selbst wenn der makler was verlangt, nimm' die rechnung des maklers und stelle sie dem nachbarn in rechnung - sind de fakto vorprozessuale kosten zur streitwertermittlung. ich nehme dabei an, dass du zumindest schadenersatz fordern willst, wenn schon nicht entfernung des zubaus. |