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guckst du suche - findest - http://www.energiesparhaus.at/forum/4340
dann vergleichst mit §858 abgb § 858. In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die Oeffnung für den Gränznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nöthige Einschließung seines Raumes, und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen. und http://wien.arbeiterkammer.at/bilder/d31/Nachbarrecht_Ratgeber05.pdf seite 38 und weißt auch gleich, was sache ist (und wer blödsinn postet). er muss nix einzäunen, sondern nur für die "nötige" einschließung sorgen - wie ist nach der ortsüblichkeit zu bewerten, für einen mega-zaun muss er meistens nicht sorgen. |
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Hallo - Aus Erfahrung weiß ich, dass in Wien ein Draht in 80cm Höhe voll ausreichen tut ...
Der Nachbar hat nur einen Draht gespannt und ihn über 2 "Steher" also Eisenstaberln gespannt ... Da mein Freund Hunde hatte, und diese laut Protokoll "nicht unterkontrolle hat" hat mein Freund auch den linken Zaun errichten müssen ... Sein Nachbar meinte eben nur: Er hält sich ja an die Gränze und hat eh einen Spanndraht gespannt ... ironie am Rande: zur Straße hin hat der Nachbar eine wunderschöne Natursteinmauer mit Niro Zaunelementen ... also am Geld dürfte es nicht gelgen haben :) eine Episode aus Wien 14 :) lg! |