|
|
||
soferndu die drei meter höhe nicht überschreitest, dürfte es keine probs geben!
mlg |
||
|
||
.So wie du schreibst gibt es für die hintere Grundgrenze keine besondere Regelung im Bebauungsplan.
Dann ist ein NEBENGEBÄUDE im hinteren Bauwich (somit auch direkt an der hinteren Grundgrenze) aufgrund der Sonderregelung des § 51 Abs. 1 NÖ Bauordnung zulässig (Achtung auf die Defintion "Nebengebäude" - max. 100m², max. 3m Gebäudehöhe usw.; Achtung auch auf die notwendige Brandwand an der Grundgrenze). Zum Brunnen: Wenn der Brunnen dem Haus- und Hofbedarf dient und daher wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig ist, dann kommt es darauf an, ob er baurechtlich als Bauwerk einzustufen ist (trifft grundsätzlich z.B. für Schachtbrunnen zu). Als Bauwerk braucht der Brunnen dann eine Baubewilligung. Dafür ist er nicht nur in den Einreichplan einzuzeichnen, sondern auch zu beschreiben (Baubeschreibung). Er sollte auch als bewilligungspflichtiges Bauwerk im Bauansuchen und im Titel des Einreichplanes angeführt werden. Zum Pool: Bis zu einem Fassungsvermögen von 50m³ ist der Pool bewilligungs- und anzeigefrei und interessiert daher die Baubehörde nicht. Du musst ihn daher auch in deinem Einreichplan nicht einzeichnen. |
||
|
||
WOW - super prombt, besten Dank für die ausführlichen Antworten!!!
notwendige Brandwand? das Häuschen ist rundherum aus Holz und hinten zur Nachbars Grenze ist ca. 0,5-1m Platz, brauche ich da auch ein "Brandwand"? der Brunnen ist oben betoniert und mit leiter und Metalldeckel, ich nehme an das fällt unter "Bauwerk"? lg Johannes |
||
|
||
|
||
..Brandwand: Der notwendige Abstand ist für eine derartige Situation nicht exakt geregelt. Hängt im Einzelfall von Größe des Bauwerkes, dessen Nutzung und Brandlast, der zulässigen Bebauung am Nachbargrundstück usw. ab.
0,5 m Abstand einer 4x4m großen Holzhütte werden ohne Brandwand nicht ausreichen. Wird schon eher in Richtung von mind. 1,0 bis 1,5 m gehen. Ist letztlich eine Frage der bau- bzw. brandschutztechnischen Beurteilung durch den Bausachverständigen und daher mit diesem abzuklären. Zum Brunnen: der wird dann wohl unter die Bewilligungspflicht fallen. |