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noch einige Fragen zur KlarstellungVersteh ich richtig:
- Das sogenannte "Haupthaus" hat eine Baubewilligung und der Bestand entspricht auch dieser Bewilligung, es fehlt jedoch die Benützungsbewilligung bzw. Fertigstellungsanzeige?? - Für 2 weitere Gebäude und einen Zubau beim Haupthaus wurde dir kürzlich die nachträgliche Bewilligung erteilt?? - "Ein Gebäude muss abgebrochen werden" - heißt das, dass man dir den Abbruch bescheidmäßig aufgetragen hat oder hast du den Abbruch beantragt oder angezeigt?? (der Unterscheid ist wichtig wegen der Fristen). - "...ein offenes Bauvorhaben für ein Gebäude im Grünland ist für einen Käufer attraktiv..." - meinst wohl "wenig attraktiv"?? Wennst mir deine Angaben noch ein wenig präzisierst, werde ich dir ziemlich genau sagen können, wo´s lang geht. |
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hoffe alles ausreichend beantwortet .Also es handelt sich um ein größeres Grundstück auf dem eben etwas in der Dimension eines Bauernhofes Platz hat.
Es gibt als komplett separate Gebäude einen Heuboden(genehmigt seit ca 50 Jahren) und eine Garage (ca 60m², genehmigt sei ca 40 Jahren) und einen an das ebenfalls separat stehende Haupthaus (genehmigt seit 80 jahren) einen Anbau (dieser wird nach über dreißig Jahren nachträglich genehmigt) von ca 35 m². Die maximal zulässige Baufläche wurde überchritten, weil Grünland. Also muß ich ca 35 m² Gebäude (einen 2. an den Heuboden angebauten Stall) abtragen oder dessen Dach begrünen dann läßt man es mir durchgehen dass das stehen bleibt. (Amtlich kolportierte Faustregel von 3 % der Gesamtgrundfläche als Baufläche zu erlauben hat man ohnehin überschritten.) Ein Abbruch ist NICHT bescheidmäßig aufgetragen, die Baugenhemigung lautet auf Begrünung des Daches des Anbaustalls an den Heuboden, aber man hat mir angedeutet, falls ich mich umentscheide und abreisse und einen nachträgliche Änderung des Bauvorhabens melde, wird man micht nicht zur "Wiedererrichtung zwingen". Das Abtragen und Entsorgen des Gebäudes ist billiger als eine Dachbegrünung sagt mein Bauführer/Baumeister. Der Bestand Haupthaus, Garage, und Heuboden sind also genhemigt so wie sie sind und können mE (rechtmäßig) benutzt werden, die Abweichung (Anbau ans Haupthaus) im Nachhinein so wie er ist (mE 30 Jahres Regel) einzig offen it der Zubau zum Heuboden (2.Stall) und dabei die Dachbegrünung. Nun ich hatte gehofft, dass ein offenes Bauvorhaben deswegen attraktiv sein könnte, weil man damit als Neuübernehmer entscheiden kann, ob man gleich eine vorhandene Baugenehmigung nutzt und zu dieser ein paar "verbessernde" Abweichungen meldet und sich dazu entschließen kann die 35m² Stall abzutragen oder eben das Dach zu begrünen. Alles mit einer Meldung über die Abweichung, denn man „scheint sehr pingelig“ zu sein. Mein Name ist total verfälscht, da die Sache zwischen dem Erblasser und dem Bauamt strittig war und ich um jeden Preis verhindern will, dass sich irgend jemand beleidigt fühlen kann der hier zufällig mitliest. Ich habe auch die Emotionen am Bauamt „geerbt“. Hoffe da ist alles jetzt gechrieben …. Vielen Dank im voraus. |
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@romare - Die Situation bzw. Fragestellung sind mir ein bißchen suspekt, weil da offensichtlich Dinge von dir gefordert werden, die sehr nach Willkühr riechen.
Wenn ichs richtig verstehe, geht´s eigentlich um einen Deal: du bekommst die nachträgliche Baubewilligung für 35 m² Anbau beim Haupthaus und musst dafür das Dach eines an den Heuboden angebauten (bisher bewilligten??) Stalles begrünen oder den Stall überhaupt wegreißen. Grund sei eine Überschreitung der "maximal zulässigen Baufläche" (Faustregel 3% der Gesamtgrundfläche). Wo gibt´s denn so was?? Noch nie gehört und steht auch in keinem Gesetz! Da will man offensichtlich einschüchtern und verunsichern. Nur genehmigt ist für das Recht auf Benützung zu wenig. 30 bis 40 Jahren zurück haben die meisten Gemeinden relativ vollständige Bauakten. Da wird man für die fehlende Benützungsbewilligung nicht so leicht auf einen vermuteten Konsens pochen können - d.h. es wär einmal wichtig zu wissen, ob und für welche Gebäude (abgesehen vom 80 Jahre alten Haupthaus) gibt es neben einer Baubewilligung auch eine Benützungsbewilligung. Gibt´s diese nicht, so solltest du eine Fertigstellungsanzeige machen. Nur dann hast du wirklich ein Recht auf Benützung. Wenn du beim nicht bewilligten Anbau beim Haupthaus mit "mE 30 Jahres Regel" auf eine "Ersitzung" spekulierst, dann muss ich dich leider enttäuschen: eine Ersitzung oder wohlerworbenes Recht oder ähnliches gibt´s im Baurecht nicht. Ganz versteh ich auch folgendes nicht: Die sprichst von "etwas in der Dimension eines Bauernhofes Platz hat". Ist es nun ein BAuernhof oder nicht?. Bist du Bauer? (ich vermute: nein). Wie kommst du dann im Grünland überhaupt zu einer BAubewilligung. Oder handelt es sich um ein "GeB" (Spezialwidmung für im Grünland erhaltenswerte Bauten). Du willst ja eigentlich verkaufen - sehe ich das richtig, dass du dem Käufer noch schnell die nötigen Baubewilligungen mitgeben willst, weil dieser im Grünland keine Chance darauf hätte. Wie gesagt: ganz ist mir noch nicht klar, worum es dir eigentlich geht. |
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Hallo romare, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: NÖ Baurecht: Ab wann ist es Benutzung ? |
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Weitere Infos - Es war vor 50 Jahren ein Bauernhof. Habe das Haus geerbt, handelt sich um erhaltenswürdiges Gebäude im Grünland. Ich bin kein Landwirt. Der restliche Grund als "Garten" ist rund 8000 m² groß. Es sind insgesamt mehrere Gebäude - nur eines Wohngebäude - die jeweils die Dimension eines EFM erreichen. Man hat dem Erblasser vorgeworfen, dass er schwarz gebaut habe und hat daher so rigorose Einschränkungen gemacht. Ich hatte ursprünglich einen noch nicht rechtskräftigen Abrissbescheid in der Erbmasse, den ich erfolgreich in einen Baubescheid umwandeln konnte, der die meisten Änderungen im Nachhinein sanktionierte, unter anderem bis auf das 2. Stallgebäude. Meine Fragen sind konkret: Da ich eine Meldung habe kann ich dort auch wohnen oder muss ich ausziehen. Das Wohngebäude hat sicher eine alte Benuztungsbewilligung. Darf ich mich jedenfalls dort aufhalten, um Erhaltungsarbeiten (lechdach lackieren, Gartenpflege) auszuführen und wie grenzt sich das dann von Benutzen ab. Kann ich - theoretisch - diese Baustelle "ewig" weiterführen, bis der Baumeister halt Zeit hat. Ja ich würde es gerne verkaufen. Hatte auch einmal einen Baumeister als Interessenten, der war über den offenen Baubescheid froh, allerdings wollte er auch Maschinen hier abstellen und es hat sich zerschlagen. |
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nach wie vor verwirrend - Hab ich also richtig vermutet, dass es ein "GeB" ist. Damit ist die Situation jedoch ein völlig andere und wär daher nicht schlecht gewesen, wennst das gleich gesagt hättest und man nicht alles herauskitzeln muss.
Als GeB dürfen lt. Raumordnugsgesetz nur für solche Gebäude gewidmet werden, welche baubehördlich bewillgt sind. D.h. es ist davon auszugehen, dass das GeB eine Baubewilligung hat. Weiters: du sagts dein Erblasser hätte schwarz gebaut und es hätte einen Abbruchbescheid gegeben - hat er oder hat er nicht? warum hat er einen Abbruchbescheid bekommen und du nun eine Bewilligung? Du kannst ja nur Bewilligungen aus dem Titel des GeB bekommen. Da ist folgendes möglich: beim als GeB gewidmeten Hauptgebäude dürfen mit Einschränkungen Abänderungen und Zubauten genehmigt werden. Als Neubau (auch nachträglich) dürfen im Nahbereich des Hauptgebäudes Nebengebäude mit einer Grundrissfläche von in Summe max. 50 m² genehmigt werden und das war´s dann. Andere genehmigte alte Gebäude sind in diese max. 50 m² einzurechnen. D.h. es ist für nachträgliche Genehmigungen über diese 50 m² hinaus kein Spielraum mehr. Jetzt vermute ich auch, was das mit dem begrünten Dach auf sich hat: Versucht man damit dieses Gebäude zu einem unterirdischen Bauwerk zu machen? Dann zählt es nämlich nicht zu den max. 50 m²! Hab schon gesagt: die 3% Regel ist völliger Unsinn. Noch was: gemeldet sein bedeutet nicht automatisch, dass ich auch ein baurechtliches Recht auf Benützung habe. Beim 80 Jahre alten Haupthaus wird die Benützungsbewilligung zu vermuten sein, d.h. du darfst dich dort nicht nur vorübergehend "aufhalten", sondern darfst dort wohnen. Oder wurden in den letzten Jahren bewilligungspflichtige Abänderungen vorgenommen, für welche es noch keine Benützungsbewilligung/Fertigstellung gibt (du sprichst ja nur von einer nachträglichen Bewilligung für Änderungen)?? Wenns da keine Fertigstellungsnazeige gibt, dann schauts natürlich anders aus und darfst du nicht benützen. Zu den Fristen: Bei Baubewilligungen hast du mit dem Baubeginn 2 Jahre Zeit und für die Fertigstellung 5 Jahre ab Baubeginn. "...der war über den offenen Baubescheid froh...": Was meinst du mit offenem Baubescheid?? Was soll das für ein Vorteil sein?? |
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Fortsetzung - Vorerst besten Dank.
Nun das mit dem GeB hatte ich nicht erwähnt, weil ich ja nur die Abgrenzung Benutzen / vorübergehend dort sein wissen wollte. Der Abbruchbescheid wurde wegen Terminverlust des Verstorbenen ausgestellt, aufgrund meiner persönlichen Bemühungen hat man ihn wieder gegen eine Baubewilligung "umgetauscht". Am Hauptgebäude wurde nichts verändert, ergo könnte ich dort wohnen. Der potentielle Käufer war über den offenen Bausbescheid - die also noch nicht beendete Baustelle - deswegen froh, weil er eben selber entscheiden konnte, ob er nun die "Begrünung" des einen Gebäudes vornimmt oder eben einen Abriss. Weiters könnten auch andre Dinge gleich mit gemacht und erledigt und gemeldet werden. Er ist selber BM und es war halt so ... Beende ich die Baustelle, ist es kostenmäßig am günstigsten, das Stallgebäude abzubrechen. Nun bleibt die Frage, ob mein Bauführer/Baumeister recht hat, wenn er sagt, dass nach Ablauf der 5-Jahresfrist eine weitere jährliche Fristerstreckung problemlos möglich ist. Das Bauamt sendet mir einmal im Jahr einen Strafbescheid - wegen Nichtmeldung der Fertigstellung - damit man eine Reaktion von mir erzwingt. Man hätte erwartet, dass ich laufend Bericht erstatte. ... eigenartige Welt am Lande. Den habe ich bisher immer beeinsprucht da ja immer noch Baustelle. Ob oder ob nicht schwarz gebaut wurde oder ob schlicht Unterlagen verloren gingen, weiß ich nicht. Die die es vielleicht wissen sind alle tot. Leider finden sich nur wenig seriöse Interessenten. Den Leuten sind die 8000 m² Garten zu groß .... Im Bescheid steht auch, dass es nicht weniger sein darf ich also sogar drei Parzellen zusammenlegen muss damit man eben diese ominösen 3% rechtfertigt und daher kann ich nichts abgeben. Könnte natürlich 6000 m² an einen Nachbarn und Landwirt verpachten um z.B. 50 Cent pro Jahr und er macht seins damit. |
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.- abgrenzen Benutzen/vorübergehend dort sein: Ein Betreten ist noch kein Benutzen. Bauarbeiten durchführen ist auch kein Benutzen. Während der Bauarbeiten eine Mahlzeit zubereiten/wärmen ebenfalls kein Benutzen. Dort schlafen und sich nach den Bauarbeiten aufhalten geht jedoch bereits in Richtung Benutzen.
- nach Ablauf der 5-Jahresfrist eine weitere jährliche Fristerstreckung problemlos möglich?? - JA! allerdings wichtig: Verlängerung VOR Ablauf der 5-Jahresfrist beantragen (es kann nur etwas verlängert werden, was noch existiert!) - Strafbescheid - wegen Nichtmeldung der Fertigstellung??: wäre nur gerechtfertigt, wenn du ohne Fertigstellung benutzt. Ansonsten hast du - wie schon gesagt - zunächst einmal 5 Jahre Zeit. - die 3% sind ein absoluter Blödsinn, da würd ich mich entschieden wehren (das Klima dürfte ja eh schon vergiftet sein). Sie sollen dir auch eine Rechtsgrundlage dafür sagen! Wo soll das stehen?? Würd mich wirklich interessieren. |
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vorerst Danke - -- für Abgrenzung Benutzung: Ich hätte es nur vermutet und da kann man ganz schön blöd dastehen mit Vermuten in der Juristerei ...
-- für Fristenlauf: GANZ wichtiger und wertvoller Hinweis: nur verlängerbar was noch gilt .... -- 3% Klausel: nun der Baubescheid ist in Rechtskraft. Könnte natürlich die Fertigstellung melden und dann die Abweichung deklarieren - no na ;) - und streiten gehen. Den Baubescheid wird mir keiner mehr "aufmachen". Es wurde da ein Gutachten erstellt von einem seinerzeit externen Gutachter, welcher mittlerweile die Behörde leitet - und damit war die Welt rund. Man hat mir versichert, dass der seinerzeitige Gutachter ganz "neutral" agierte, sowie halt Gutachter dem Auftraggeber ggü neutralisierbar sind. Mit der ganzen Angelegenheit - die aus bloßem Neid - auf was auch immer, mir nichts vorstellbar - losgetreten wurde von einem Mitarbeiter der Behörde, hat man den Erblasser eigentlich derart verunsichert, dass er vorzeitig zu Tode kam. Er wollte noch unbedingt zu Hause sterben ... ... was ihm dann auch "gelang". |
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Rechtliche Grundlage für gutachtiliche Feststellung - Hallo Karl10
Im Bescheid beruft man sich auf das ROG und die "Bebauungsbetimmungen" Wenn es mehr sein muß, wird es öffentlich nicht gehen. |
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Also im NÖ Raumordnungsgesetz steht da absolut nichts drin (bezüglich 3% Regel).
Als Bebauungsbestimmung wär´s grundsätzlich denkbar - könnte man grundsätzlich so regeln. Hab aber eine solche Bebauungsbestimmung für Grünland trotz jahrzehntelanger Erfahrung auf diesem Gebiet noch nie gesehen. Ist es wirklich eine ordnungsgemäß verordnete, rechtskräftige Bebauungsbestimmung??? Viele Gemeinde legen sich ganz einfach intern Regeln fest und behaupten ungeniert nach außen, das wären zwingend einzuhaltende Bebauungsbestimmungen. Wenn´s bei euch sowas tatsächlich rechtskräftig verordnet geben sollte, dann würde mich der genaue Text brennend interessieren. Unter keine.antwort@gmx.at könntest mir das auch direkt schicken. |
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Dachbegrünung Benutzungsbewilligung - Hallo
die Geschichte geht weiter. Habe nun einen Baumeister gefunden, der mir die Fertigstellung bis auf eine auferlegte Dachbegrünung bestätigt. Wenn ich nun den abgestempelten Bauplan einreiche, maht es Sinn, die anderen Auflagen - Elektrobefund aquch gleich einzureichen, oder diese erst dann, wenn die Dachbegrünung steht. Verbessert dieses Einreichen überhaupt meinen Status (Benützungsbewilligung??) oder ist das dafür ohnehin erst relevant wenn alles - also auch die Dachbegrünung steht. Oder kann man eine Art Ausnahme "die Dachbegrünung wird nachgereicht, Benutzungsbewilligung erteilt" Status erreichen? Vielen Dank im voraus. |