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sollte mit §13 ivm §23 klar sein.http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/b2400000.htm
wenn nicht: mal den baureferenten fragen, da kann man vieles verhandeln... bzw. sich auf eine vorgehensweise einigen. |
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Fassadenabwicklung - Zur Bestimmung der verglichenen Höhe wird die Fassadenabwicklung gezeichnet, d.h. alle Vertikalflächen nebeneinander gezeichnet als ob die Außenwände auf eine Ebene geklappt wären. Hier zeichnet man den Verlauf des Grundes ein (Hangverlauf) und aus dem Durchschnitt dieses Verlaufes ergibt sich der Fußpunkt der verglichenen Höhe .... d.h. einen Strich ziehen sodaß die Flächen zwischen Hangverlauf und verglichener Höhe darüber gleich sind mit der Flächen zwischen Hangverlauf und verglichener Höhe darunter. Von hier aus darf das Haus nirgends über 5.5m hoch sein, bzw. von dort wird die Kubatur berechnet.
Beim Kellerabgang wird das Hangniveau seitlich der Kellerstiege genommen - nicht die Stiege selbst! Dadurch schaut das Haus an der Kellerabgangseite nicht 1.5m heraus, sondern weniger - je nach Hangverlauf jenseits der Mauer entlang des Kellerabganges. Wir haben unser Haus bei Hanglage so gebaut, daß die verglichene Höhe gleich der Hanghöhe in der Mitte des Hauses war - an der Bergseite ist die Außenwand des Erdgeschoßes 80cm "unter Hang" (Erde bis unter das Fenster aufgeschüttet), an der bergabgewandten Seite ragt der Keller 80cm über das Hangniveau hinaus. Es ist richtig, die verglichene Höhe und deren Bestimmungsmethode verstehen zu wollen, denn hier ergeben sich viele Gestaltungsmöglichkeiten, vor allem bei Hanglage (Fenster im Keller ohne Lichtschächte, etc.) |