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also wenn ich jetzt nicht komplett daneben lieg, findest du das sehr wohl in der Nö Bautechnikverordnung ab §158 (Kapitel Garagen)... Für Garagen direkt an der Grundgrenze und größer 35m² gilt hochbrandhemmend (also F60) ... |
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Ja, aber muss ich die Zangendecke wirklich beidseitig (oben und unten) F60 beplanken? Vielleicht reicht ja oben und unten F30 und in Summe hat die Decke dann eh F60. |
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@schwisi - Da werden mich jetzt wieder einige prügeln, aber ich hab da wie so oft einen pragmatisch formalistischen Zugang:
Ich nehme an, du hast eine Baubewilligung?? Oder?? Dieser Baubewilligung liegt ein Einreichplan und eine Baubeschreibung zugrunde. Was da drin steht, das hast du auch zu tun. Ansonsten weichst du bewilligungspflichtig von der Genehmigung ab!! Wurde dir in der Baubewilligung irgendwas besonderes bei deiner Garagendecke gegenüber dem Einreichplan vorgeschrieben? Dann hast du das natürlich genauso einzuhalten. Sollte deine projektierte Ausführung gesetzwidrig gewesen sein, aber ohne Auflagen von der Behörde akzeptiert und genehmigt worden sein, dann gilt die genehmigte, allenfalls gesetzwidrige Ausführung (weils eben ein rechtskräftiger Bescheid ist). Nun aber doch zur Fachfrage an sich: Wie nelly schon sagte: es gelten die §§ 158 und folgende der NÖ Bautechnikverordnung. Demnach müssen Decken bei Garagen zwischen 35 und 100 m² hochbrandhemmend (F60) sein. Der Brandschutz bei der Decke soll nicht nur das Durchbrennen verzögern, sondern je nach Einzelfall auch die tragende Konstruktion entsprechend schützen. Da du nicht nur im Garagenraum durch das Auto eine Brandlast hast (die von innen nach außen wirkt), sondern durch die geplante Nutzung des Dachraumes für Lagerungen auch dort eine Brandlast besteht (von außen nach innen), musst du die tragende Deckenkonstruktion in diesem Fall aus beiden Richtungen schützen - und zwar auf die Dauer von 60 Minuten. Es könnte sowohl unten als auch oben ein Brand beginnen und in beiden Fällen muss die tragende Decke eine gewisse Zeit halten und nicht nur das Durchbrenen verhindert werden. Es wird dies von den meisten Sachverständigen so gesehen werden. Womit ich wieder zum Anfang komme: was hast du wie und in welcher Ausführung genehmigt bekommen?? |
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@Karl10
Vielen Dank für deine Ausführungen! Im Einreichplan ist eine harte Decke eingezeichnet. In der Baubeschreibung wird nicht näher auf die Garage eingegangen. Besondere Auflagen in bezug auf die Decke gibt es im Baubescheid nicht. Ich hab mir gedacht, dass wir die Änderung der harten Decke auf eine Zangendecke in der Fertigstellungsmeldung anführen werden. Hier gibt es nämlich einige Zeilen, wo man Abweichungen der Bauausführung angeben kann. Dies muss jedoch dann unser Baumeister wissen bzw. kann man ja auf der Gemeinde nochmal Rückfragen was zu tun ist. |
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das mit der Fertigstellungsmeldung... funktioniert leider nicht so wie du dir das vorstellst!!!!
Im Rahmen der Fertigstellungsmeldung sind nur "anzeigepflichtige" Abänderungen zulässig. Die Änderung von "harter" (gemeint wahrscheinlich: massiver)Decke auf eine Zangendecke aus Holz ist eine bewilligungspflichtige Abänderung!!! - Hab ich ja vorhin schon gesagt. Die harte Decke laut Plan hat auch keine besonderen Auflagen erfordert. Die passt ja! |
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@Karl10 - Vielleicht noch zur Alternative die unser Baumeister vorgeschlagen hat: Brandschutz direkt unter den Sparren in F60, Zangendecke gar nicht Brandschutzbeplanken
Dies ist wohl der komplett falsche Ansatz oder? Wäre diese Variante rein gesetzlich erlaubt, abgesehen davon, dass sie bewilligungspflichtig wäre? |