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Grundbuchseintrag

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  •  9910saan
10.8.2010 - 18.1.2011
5 Antworten 5
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Hallo,

Frage an die Profis: wenn ich bei einem Neubau die WFL von 130m2 nicht ueberschreite, kann Ich mir dann die 1.1% Kosten fuer die Grundbuchseintragung der Bank sparen?
Danke fuer Infos,
Andy

  •  Reinhard
  •   Gold-Award
10.8.2010  (#1)
jein - du in nö baust, ersparst du dir die 1,1% für die hypothekarische sicherstellung des wohnbau-förderungsdarlehens...

die sicherstellung der bank hat damit aber nix zu tun ...
http://www.noel.gv.at/bilder/d3/broschuere_eh_8.pdf

guckst du seite 32

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  •  9910saan
10.8.2010  (#2)
Auszug aus der Wohnbaufibel fuer KTN: - Auszug aus der Wohnbaufibel fuer KTN:
Bei der Errichtung von Wohnraum mit einer Nutzfläche über 130 m² bzw. 150 m² (bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) entfällt die Gebührenbefreiung für die grundbücherliche Sicherstellung des Wohnbauförderungsdarlehens
und der sonstigen zur Finanzierung vorgesehenen Darlehen.

Mit dem Absatz: "und der sonstigen zur Finanzierung vorgesehenen Darlehen" entfaellt also auch die Gebuehr fuer den restlichen Kredit - oder??

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  •  danillal
  •   Bronze-Award
10.8.2010  (#3)
in ktn geht da wasmir hat mal eine bankangestellte gesagt, dass es möglich ist von der gebühr befreit zu werden - es für die bank jedoch etwas zusatzaufwand bedeutet (forumlare). solltest auf jeden fall bei der bank drauf hinweisen, denn anscheinend weiß das nicht jeder - oder scheut den aufwand (weiß nicht)! mein a..-berater hat das damals leider vermasselt bzw. nicht gewusst - ich hab es ihm erzählt nachdem ich es erfahren hab (etwa 2 monate nach kreditaufnahme) und ihm war das völlig neu - aber leider nachträglich ging dann bei meinem kreditvertrag natürlich nix mehr.
also am besten gleich bei der bank lästig sein emoji

lg, dani


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  •  insis
  •   Bronze-Award
10.8.2010  (#4)
Gebühren - Grundlage ist § 53 Abs. 3 WBF-G 1984:

"Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt."

Alle im Zusammenhang mit dem gef. Vorhaben aufgenommene Darlehen
fallen sämtlich in die Befreiung. Wird aber recht genau geprüft.

fg

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  •  chris23
18.1.2011  (#5)
Wie ansuchen? - Hallo!

Ich würde diesen Thread gerne wieder beleben emoji

Ich habe im Gesetzestext nachgesehen, und die Gebührenbefreiung scheint ja eindeutig zu sein. Wir haben unseren Kreditvertrag auch schon unterschrieben, ich frage mich aber was das Ganze mit der Bank zu tun haben soll? Kann man nicht selber um Gebührenbefreiung einreichen? Bzw. soll man wenn man den Gebührenbescheid bekommt nicht einfach widersprechen und sich auf den Gesetzestext berufen?

Es muss doch irgendjemanden geben der das durchgezogen hat. Creator Du kennst Dich rechtlich doch sehr gut aus (und auch sonst sind Deine Beiträge immer hervorragend emoji ). Kannst Du mal vielleicht eine Einschätzung geben?

Danke, lg
Chris

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