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Baufluchtlinien Niederösterreich

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  •  Heinz

10 Antworten 10
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Meinen Frage bezieht sich auf geltende Regeln die die Ausrichtung meines zukünftigen Hauses auf einem nicht rechteckigen Grundstück betrifft. Ich möchte mich nicht parallel zur Straßenflucht ausrichten sondern parallel zur linken Grundstücksgrenze um eine optimale Grundnutzung und Süd-Ostorientierung zu erreichen. Kann ein, vom Bürgermeister gefordertes, Ortsbildgutachten diese Ausrichtung verhindern? Bebauungsplan gibt es nicht.

  •  cnef
20.4.2004  (#1)
keine 3m (1) - § 54
Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend oder den Lichteinfall unter 45o abweicht auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den ...

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  •  cnef
20.4.2004  (#2)
keine 3m (2) - ... Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde. -> man beachte die Worte ANORDNUNG AUF DEM GRUNDSTÜCK. In dem §54 (für ungeregeltes Bauland) ist keine Rede von 3m Abstand und ist eine allgmeine Irmmeinung der NÖsterreicher. Hat ´mal wieder gesagt werden müssen ;)

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  •  Robert
20.4.2004  (#3)
NÖ Bauordnung - In diesem Fall kommt aber § 49: Anordnung v. Gebäuden auf einem Grundstück zum tragen. Insbesonders Abs. 4) Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise u. eine Bebauungsdichte vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte bis zu 50% überschritten werden. Wie gesagt, bei mir waren f.d.Haus 3 m Mindestabstand einzuhalten. Für Anbauten/Nebengebäude gilt § 51. f.d. seitlichen u. hinteren Bauwich.Unbedingt Bebauungsplan ansehen! Alles Gute

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  •  werner
20.4.2004  (#4)
auch bei mir (in NÖ) - unser haus wurde auch parallel zur grundstücksgrenze unseres linken nachbarn ausgerichtet und nicht zur straße. abstand von "sichtbarer gebäudefläche/breite des gebäudes", min. aber 3m war einzuhalten.

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20.4.2004  (#5)


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  •  cnef
20.4.2004  (#6)
uuups - aber heinz hat geschrieben: "Bebauungsplan gibt es NICHT", deshalb - meiner meinung nach - §54 (möchte aber festhalten, dass ich KEIN baurechtsexperte bin)

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  •  börnie
20.4.2004  (#7)
richtig, - von §49 Abs 4 kann hier keine rede sein, da es sich um ein grundstück im ungeregelten bauland handelt. §54 ist hier schon besser, zu beachten ist aber das wort "auffallend". wenn das haus nun 10cm schief steht, ist dass imho nicht auffallend. natürlich kann man mit einem ortsbildgutachten so einiges verhindert, dazu müsste aber erst einmal ein ortsbild da sein. handelt es sich um eine 0815 siedlung mit block haus neben elk haus kann von einem ortsbild nun wirklich keine rede sein. bleibt nur:..

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  •  börnie
20.4.2004  (#8)
richtig, (2) - ... mit dem bürgermeister weiterstreiten, vielleicht einmal direkt bei der landesregierung nachfragen etc. ich gebe cnef recht, wenn er sagt, dass es im ungeregelten bauland keinen 3m abstand gibt, aber: brandschutztechnische erfordernisse sind immer zu beachten. und hier sagen sich die meisten sachverständigen: was im geregelten bauland gut und billig ist, muss dann auch im ungeregelten genügen, also auch 3m. das ist dann mit gürtel und hosenträgern.

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  •  Markus
20.4.2004  (#9)
Bebauungsplan - Als bewilligungspflichtiges BVH § 14 darf mit der Bauführung erst dann begonnen werden,wenn der durch die Baubehörde I.Instanz (Bürgermeister) erlassende Baubewilligungsbescheid in seiner Rechtskraft erwachsen ist.Erst dann kann Berufung eingelegt werden.Also man kann gar nicht vorher mit der LSRG "streiten".Wenn kein Widerspruch zum Ortsbild entsteht wird wohl positver Bescheid erlassen werden.Und ob §49 od. 54 kann ohne genauen Sachverhalt gar nicht beantwortet werden.

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  •  börnie
21.4.2004  (#10)
nicht verstanden - der angespochene abs im §49 kann nicht zur anwendung kommen, da hier von geregeltem bauland die rede ist, im gegenständlichen fall handelt es sich aber um ungeregletes bauland. im übrigen ist der o.a. §49 Abs 4 hier überhaupt fehl am platz. zu landesreg.: gemeint war nicht, mit der landesregierung einen streit beginnen (hat auch nach bescheiderlass keinen sinn, da baubehörde 2. instanz der gemeinderat ist) sondern: ldsreg. als verbündeten gegen (möglicherw.) unwissende bgm oder sv gewinnen.

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