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....sehe da zunächst keine spezifische Baurechtsfrage.
Was ich (noch) nicht verstehe ist, wozu und für welche Benützung braucht jemand ein Servitut auf der abgetretenen Fläche = Öffentliches Gut der Gemeinde??? Wollt ihr etwa die Kanal- und Wasserleitungen auf eure Kosten und als eure Leitungen in den Gemeindegrund legen?? Falls ja: warum?? Die Gemeinde hat ja die Herstellungsverpflichtung bis zu eurer Grundgrenze. Das wäre derzeit allerdings nicht möglich, weil ja noch der Privatgrund dazwischen liegt. Das wär für mich jetzt die Erklärung, warum ihr auf den Gemeindegrund mit euren Leitungen wollt/müsst. Falls das alles so ist (derzeit nur eine Vermutung von mir), wüsst ich jetzt (zumindest aus dem Baurecht heraus) keine Bestimmung, die Servitute auf Gemeindegrund nur als Querung und nicht in der Länge zulässt. Ich meine vielmehr, dass euch die Gemeinde die Anschlussleitungen an die Grundgrenze zu legen hat und sich bei der (noch) Unterbrechung um ein entsprechendes Servitut kümmern müsste. Habe ich den Sachverahlt und die Fragestellung überhaupt richtig verstanden??? |
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> Wollt ihr etwa die Kanal- und Wasserleitungen auf eure Kosten > und als eure Leitungen in den Gemeindegrund legen?? Falls ja: > warum?? Dies war die Vereinbarung in einem letzten muendlichen Gespraech mit dem Buergermeister. Auf diese Weise koennte man zumindest den Bauantrag bereits einreichen und mit dem Bau beginnen. Eine provisorische Baustrasse ist auch nicht so teuer. Es sind auch nicht unsere Kosten sonderen Kosten fuer ein groesseres Bauunternehmen, das einige der Haeuser damit erschliesst. > Die Gemeinde hat ja die Herstellungsverpflichtung bis zu eurer > Grundgrenze. Das wäre derzeit allerdings nicht möglich, weil > ja noch der Privatgrund dazwischen liegt. Genau. > so ist (derzeit nur eine Vermutung von mir), wüsst ich jetzt > (zumindest aus dem Baurecht heraus) keine Bestimmung, die > Servitute auf Gemeindegrund nur als Querung und nicht in der > Länge zulässt. Hmm merkwuerdig. Dies behauptet der Bauamtsleiter und gibt mit dieser Begruendung sein kategorisches Nein. Mir kommt dies aber irgendwie merkwuerdig vor. Ich habe den Eindruck dies ist eher ein nicht Wollen als nicht Koennen, bin mir aber nicht ganz sicher. Hannes |
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.....wie schon gesagt: ich kenn jetzt auf die Schnelle keine gesetzliche Regelung, die das Längsqueren verbietet.
Klingt sehr nach NICHT WOLLEN. Was aber insofern blöd für dich ist, da du die Gemeinde zu einer Servitutseinräumung - egal ob längs oder quer - generell nicht zwingen kannst.... |
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> Klingt sehr nach NICHT WOLLEN. Was aber insofern blöd für dich
> ist, da du die Gemeinde zu einer Servitutseinräumung - egal ob > längs oder quer - generell nicht zwingen kannst.... Auch nicht, wenn man den Grund fuer die Str. zuvor erst an die Gemeinde (da Widmung Str) abtreten musste? |
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dann sollte in Deiner Abtretungsvereinbarung mit der Gde. stehen, dass die Abtretungsfläche ins öGut übernommen wird und Dir bis zur Rechtswirksamkeit der Übertragung ins öGut alle Geh-, Fahr und Leitungsrechtrechte (zB außerbücherlich) eingeräumt werden. |
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Abtretungsvereinbarung??? - Was ist das???
Die Grundabtretung ins Öffentliche Gut wird mit Bescheid aufgetragen. Da stehen keine "Vereinbarungen" drinnen, sondern ein Auftrag. Die Einräumung diverser Rechte bis zur "Rechtswirksamkeit der Grundübertragung ins öffentliche Gut" würde keinen Sinn machen und nichts bringen, da dieses Leitungsrecht ja auch nach der Verbücherung der Abtretung noch benötigt wird (werden kann). |
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ähem.. - also dort, wo ich wohne (ST), kann man auch mit Gemeinden reden und Vereinbarungen treffen und werden nicht nur einseitig "Aufträge" erteilt.
Und das steht dann sogar im Bescheid drinnen - zB eine Ablösezahlung. Aber ein SE zur Durchführungs-VO zum Verwaltungsverfahrensgesetz will ich da jetzt nicht. |