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HiDieses "problem" tritt oft auf, und manche machen es sogar "absichtlich" um mehr wohnraum zu gewinnen.
Ich selbst kenn wen, der baut in wien mit einer innendämmung, damit er die werte erreicht. Aber er sagt selbst er wird nur eine instalasationsebene ausführen und dann 2 jahre später 20cm drauf picken... laut bauamt wien 22 ist es erlaubt ein haus nachträglich zu dämmen auch wenn dann der abstand unterschritten wird. ich selbst kenn mich da rechtlich nicht aus, kann dir nur sagen was freunde machen, ob das oki oder sie "nur nette nachbarn haben" die nicht meckern weiß ich nicht. freunde meiner eltern haben ein haus in wien 14 von 1972. die haben vor einem jahr 16cm draufgeklebt. war ok. lg :) |
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nachträgliches dämmen - wenn ich zur erreichung der mindestanforderung einen vws
benötige, muß man mit diesem 3m einhalten, bei nachträglichem vws darf man den abstand unterschreiten. |
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..es fehlt schon wieder die Angabe des Bundeslandes!!
Klare Regelung in NÖ: § 52 Abs. 4 NÖ Bauordnung: "(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen Wärmeschutzverkleidungen bis 20 cm an vor dem 1. Jänner 1997 baubehördlich bewilligten Gebäuden angebracht werden." Anmerkung: Diese Ausnahmebestimmung wird nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes benötigt, da es dort einen exakt auf cm definierten oder festgelegten Bauwich gibt (kann auch mehr als 3m sein!). Im ungeregelten Bauland gibt es diesen auf cm festgelegten Bauwich nicht und sind daher schon deshalb Veränderungen in solchen Größenordnungen jedenfalls zulässig. Weiters darf ich mit der Wärmedämmung nach folgender Bestimmung sogar über die Grundgrenze des Nachbarn: § 49 Abs. 1 NÖ Bauordnung: "(1)..... Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden.......in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4." Hinweis: In einer geplanten Novelle der NÖ Bauordnung wird wahrscheinlich demnächst im § 52 Abs. 4 das limitierende Datum "1. Jänner 1997" durch den 1. Jänner 2009 erstezt. |
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in STMK: - §13 Stmk. BauG:
(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden. Ist zwar sehr schwammig, ich hab aber noch nie gehört, dass eine Wärmedämmmaßnahme am Abstand gescheitert ist. |
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Schon mal Danke - Bundesland NÖ Wir haben aber noch nicht gebaut, wollen erst nächstes Jahr beginnen... |