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Anbau an Reihenhaus zur Strasse hin

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  •  GUFL
24.10. - 25.10.2010
3 Antworten 3
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Ich würde gerne ein vorhandenes Reihenhaus nach vorne zur Straße hin vergrößern, bzw. zumindest eine "Garage" anbauen als "Keller" bzw. Fahrradgarage. Wieviel Abstand muß ich in NÖ zur Straße (Wohnstraße ohne Gehsteig) halten, und was muß ich noch alles beachten?
Derzeit besteht dort eine Fahrradbox (war schon fix beim Bestand dabei) und eine angebaute Holzhütte als "Geräteschuppen). Rest der Fläche ist nur betoniert und verfliest.

  •  ekndeg
  •   Silber-Award
24.10.2010  (#1)
bauwich §51 - http://www.bauordnung.at/oesterreich/niederoesterreich/niederoesterreich_bauordnung_paragraph_51.php

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
25.10.2010  (#2)
der Hinweis auf § 51 hilft da noch nicht viel weiter1. Gibt´s einen "vorderen Bauwich" nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Ob´s einen Bebauungsplan im ggst. Fall gibt, muss uns GUFL noch sagen. Wenn es einen Bebauungsplan gibt, kommts noch darauf an, ob dieser eine vordere Baufluchtlinie im Bebauungsplan konkret definiert hat, oder nicht. Wenn nicht, dann gilt die Straßenfluchtlinie (die im Bebauungsplan jedenfalls enthalten sein MUSS) als vordere Baufluchtlinie. Dann gibts aber keinen vorderen Bauwich, sodass in einem solchen Fall § 51 Abs. 2 nicht greift.
Daher zunächst klären: gibts einen Bebauungsplan und wenn ja: was sagt dieser über die betroffene Fläche aus; wo genau liegen welche Fluchtlinien und wo genau in Bezug auf diese Fluchtlinien soll die Garage errichtet werden??

2. Sollte KEIN Bebauungsplan gelten, dann gibt es auch keinen "vorderen Bauwich" und dann ist auch § 51 überhaupt nicht maßgeblich. Ohne Bebauungsplan ist vor allem die Lage der "Straßenfluchtlinie" entscheidend. Die Straßenfluchtlinie ist die (Widmungs-)Grenze zwischen Bauland und Verkehrsfläche. Sie ist vorweg nicht konkret festgelegt und muss im Einzelfall aus Anlass eines Baubewilligungsverfahrens von der Behörde festgelegt werden. Über die Straßenfluchtlinie dürfen nur sogenannte "Vorbauten" gebaut werden. Was das genau alles ist, kann man im § 52 NÖ Bauordnung nachlesen. Wo die Straßenfluchtlinie genau liegt, kann dir hier über das Forum niemand beantworten. Da musst du zur Gemeinde gehen und mit dem Bauamt sprechen.
Auch wenn ein Bebauungsplan gilt, musst du zur Gemeinde und Einsicht nehmen. Da kannst du dir gleich sagen (und erklären) lassen, was du darfst oder nicht. Es wäre jedoch gut, sich selbst einigermaßen auszukennen, da die Auskünfte (teils bewußt, teils aus Unwissenheit)nicht immer richtig sind. (Motto: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser)

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  •  ekndeg
  •   Silber-Award
25.10.2010  (#3)
Es wäre jedoch gut, sich selbst einigermaßen auszukennen, -
deshalb der hinweis auf die bauordnung.....da schadet lesen nicht.

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