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.kurze Wiederholung, ob alles richig verstanden:
- Auf deinem Grundstück 2 Häuser mit Abstand zueinander (vorne-hinten, dazwischen unbebaute Gartenfläche) - beide Häuser stehen direkt an der Grundgrenze zum Nachbarn - es gilt für dein und das Nachbargrundstück ein Bebauungsplan - der Bebuungsplan schreibt gekuppelte Bauweise und Bauklasse II vor Alles richtig so?? Wenn ja, dann hast du keine Möglichkeit: Dein Nachbar MUSS sogar gekuppelt bauen - d.h. direkt an deine Grundgrenze. Die zulässige Höhe ergibt sich aus der im Bebauungsplan festgelegten Bauklasse (BAuklasse II ließe sogar bis zu 8m zu!). Ein Recht auf Belichtung oder Besonnung deiner Gartenfläche hast du nicht. Wenn nicht andere - von dir bis jetzt nicht erwähnte - Kriterien gegen den Bau der Nachbarn sprechen, dann wird der Bau nicht zu verhindern sein. |
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Das ganze ist in einer wohnsiedlung und wurde in ein Gewerbe umgewidmed, wwie schaut das mit der Optik bzgl Ortsbild aus? |
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Noch eine Frage. Muss er an beide Häuser anbauen oder reichts an eines? |
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was soll das heißen..??? - "...Das ganze ist in einer wohnsiedlung und wurde in ein Gewerbe umgewidmed..." - Wurde der Flächenwidmungsplan von Wohngebiet auf Betriebsgebiet geändert? Oder nutzt man frühere Wohnobjekt im Wohngebiet nun gewerblich??
Da musst du schon präziser mit deinen Angaben werden und nicht bei jedem Posting ein biß´l was Neues hineinpacken. Beginne wir daher mit den grundlegenden Dingen von vorne: - Was zeigt der Flächenwidmungsplan und was der Bebauungsplan?? - Was will wer zu welchem Zweck genau bauen?? (d.h. was genau ist Gegenstand des Bauverfahrens, zu dem du als Nachbar geladen bist)?? Schon vorweg: Ortsbild ist kein Nachbarrecht - da blitzt du ab. Wenn´s einen Bebauungsplan gibt, dann sind durch diesen schon viele ortsbildrelevante Kriterien vorgegeben, da bleibt im Detail für eine Ortsbildprüfung nicht mehr viel übrig. |
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hab dein letztes posting zu spät gesehen.
Kuppeln heißt nicht unbedingt an Bauwerke anbauen, sondern an eine Grundgrenze (egal ob dort ein Bauwerk am Nachbargrund besteht oder nicht). Zur gegenüberliegenden Grundgrenze muss dann ein Bauwich eingehalten werden. |
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Ok.
Heisst das er muss das Gebäude über die ganze Länge anbauen, oder geht auch ein teil des Gebäudes. Z.b L-form? so soll das aussehen: links ist unser (hinteres Haus), rechts das vordere, dazwischen unser Garten und in Hintergrund die Mauer. - etwas verzerrt. http://www.nicole-reiter.at/pages/posts/getrFCbtes-glFCck20.php Hab mich komplett vergessen mal zu bedanken! - DANKE |
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Hallo - die form des Hauses ist egal, aber er muss die äußerste Seite des Hauses an die Grenze bauen, dh das können auch nur ein paar Meter sein,
lg johannes ps. schöne Homepage, wir haben 5 Wochen nach euch geheiratet :) |
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welche variante(n) sind zulässig?
http://www.nicole-reiter.at/pages/varianten.php |
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Hallo - soweit ich das beantworten kann, sind alle diese Varianten zulässig,
lg johannes |
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haben da was gelesen wegen Lichteinfall 45° auf alle Hauptfenster. das wäre bei variante 4 ja nicht gegeben, da kein licht auf die fenster kommen würde.
ansatzpunkt? |
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auf welche Fenster meinst du?? Wo ist bei Variante 4 ein (gesetzliches) Problem?? Ich kanns nur noch einmal sagen: Du kannst Variante 4 nicht verhindern, wenn der Bebauungsplan das so vorsieht.
Du hast aber noch immer keine Antwort auf meine Fragen nach dem genauen Inhalt des Bebauungsplanes, Bauklasse und Flächenwidmungsplan gegeben - sowohl bei euch wie auch beim Nachbarn. |
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also: unsere siedlung war wohngebiet
laut auskunft wurde nachbargrund auf gewerbe umgewidmet, es soll ein büro mit unten lager entstehen.(dies ist auch inhalt der ladung) bauklasse 2, gekuppelte bauweise vorgesehen morgen haben wir erst genaue einsicht und dann wissen wir mehr... unserem haus: re befindet sich auf 90 cm höhe da küchenfenster 120cm daneben ein weiteres fenster, auf derselben höhe. durch diesen anbau würden beide voll im dunkeln stehn. man findet in der bo immer hinweise das ein freier lichteinfall unter 45° auf die hauptfenster nicht beeinträchtigt werden darf. was bedeudet das? unser ziel ist es nicht in abzusiedeln, sonder eine lsg für unsere verzwickte lage zu suchen. |
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du hast da offensichtlich eine falsche ....Vorstellung vom "Lichteinfall". Da gehts immer um die Fläche GEGENÜBER dem Fenster und nach oben (also beim Fenster gerade hinausschauen). Da ist keine Wand - außer diejenige des 2. Gebäudes auf eurem Grundstück. Der von dir so gefürchtete Innenhof wird durch 3 Wände gebildet. 2 davon sind die eigenen Wände der eigenen Gebäude auf eurem Grundstück. Wie weit sind diese eigentlich voneinander entfernt und wie hoch sind sie??
Weiters: du hast eingangs von der "Sonnenseite" und "keine Sonne" gesprochen. Ein Recht auf "Besonnung" gibts baurechtlich überhaupt nicht; wenn, dann geht´s allenfalls um "Belichtung" - und die wird bei deinen Fenstern durch die (seitliche)Nachbarmauer nicht berührt, höchstens durch das eigene Gebäude vis-a-vis, wenn der Abstand zu gering wäre. Was meinst du mit "...laut Auskunft wurde nachbargrund auf gewerbe umgewidmet..." - "Gewerbe" ist keine (Flächen)Widmung. Die müsste Bauland-Betriebsgebiet heißen. Ich bezweifle massiv, dass eine solche Umwidmung auf dem Nachbargrundstück vor Kurzem erfolgt ist und bei euch Bauland-Wohngebiet geblieben ist. Da Bauland-Betriebsgebiet immer auch mit Immissionen verbunden ist (sein darf), wird seit Jahren bei Um- oder Neuwidmung von Betriebsgebieten gegenüber Wohngebieten ein Abstand eingehalten (meist gewidmet als Grüngürtel). Ohne diesen Abstand werden solche Umwidmungen direkt neben Wohngebiet nicht genehmigt. Daher noch einmal: was genau ist die derzeit rechtskräftige FLÄCHENwidmung bei euch und beim Nachbarn??? Vorstellbar wäre auch, dass du meinst, dass das Nachbarobjekt von einem Gewerbebetrieb genutzt wird (Büroräume und Lager) und die FLÄCHENwidmung Bauland-Wohngebiet geblieben ist. Das ist durchaus denkbar und möglich. Der Knackpunkt dabei sind möglicherweise durch den Betrieb entstehende Immissionen - weniger durch die Büros, sondern durch das Lager (was wird gelagert? wie wird manipuliert? womit?? usw.). Da könnte, wenn es sich tatsächlich so verhält, für dich im Rahmen der Nachbarrechte etwas "drinnen" sein (im Sinne von verhindern). Bei allem was wir jetzt vom Sachverhalt wissen: Vergiss das mit dem Lichteinfalls!!! |
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ich fahr heute auf die Gemeinjde, und klär diese Punke ab. melde mciht - DANKE vor weg mal. |
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SODA. Die Fläche ist Bauklasse Wohngebiet 40/o,k/I,II - keine Umwidmung. lt. Gebietsbauamt und Sachverständigen ist das Ojekt so zulässig. ABER: Wir dürten eine Lösung mit dem Bauwerber und der Gemeinde finden, um 3,5 m abrücken zu können. morgen weiss ich mehr.
DANKE |