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Garantie ist ja nur nachweispflicht - dh grundlegend hat man bei fehlerhaften teilen immer das Recht diese tauschen zu lassen nach 3 jahren (eigebaute Teile) kehrt sich lediglich die Nachweispflicht um wenn es nicht ersichtlich ist woran es liegt. Bei den Türblättern streiten sich sogar die Gerichte ob es sich hier um etwas eingebautes handelt oder um etwas loses wäre es ein loser Gegenstand sind es 2 jahre. Ich hab mal eine Herleitung eines Richters gelesen der Holztürblätter auf Fremde bauseitig versetzter Eisenzarge 2 Jahre gesetzliche Garantie gab - Türblätter die mit Zarge versetzt wurden zB Buchentüre mit Buchenzarge aber 3 Jahre da die dazupassende Zarge eingebaut werden mußte.
Türen dürfen sich grundsätzlich unterschiedlich verziehen es kommt auf den Kaufvertrag an was vereinbart wurde - steht irgendwo Klimaklasse A oder 1 bzw Benutzerklasse A oder 1 so ist davon auszugehen das sich das Türblatt im Gebrauch bis zu 8mm verziehen darf vorausgesetzt die Türblätter werden nicht überbeansprucht bei Temperatur oder Feuchteeinwirkungen sollte der Verzug aber höher sein ist immer noch zu klären ob man die Türe besser dazu einstellen kann. sollte eine Benutzerklasse B oder sogar C vereinbahrt sein wären es nur 4 mm |
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Nicht normal! - Ich würde zumindest eine genaue Beschreibung für jede Tür mit einem Zeugen, z.B. Nachbarn anfertigen.
- Fotos, möglichst mit Maßstab im Foto zu sehen - Genau Abstandsangaben, Oben, Mitte, Unten, - Datum - Bestätigung des "Lieferanten" für den Eingang der Reklamation Bei mir kam jemand vom Hersteller und behauptete, dass dies im erlaubten Bereich sei. Wir hatten dafür einen angemessenen Betrag bei der Bauerstellung zurück gehalten, die Abweichung war von Anfang an zu sehen. Die Türen wurden nicht ausgetauscht, wir haben daher das zurück gehaltene Geld nicht bezahlt. |