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@nukia - Das Konsumentenschutzgesetz http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002462 verweist auf das § 932 ABGB Rechte aus der Gewährleistung http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622 darin wird nur "angemessen" erwähnt.
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hier ist die judikatur des ogh entscheidend... und die sagt recht klar: 1 mal muss der kunde der firma die gelegenheit zur verbesserung geben - nicht mehr, aber halt auch nicht weniger.
hier mal die rechtssätze, entscheidend ist der rs 0018702: https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19850228_OGH0002_0060OB00665_8400000_000&IncludeSelf=False nach 1x verbesserung kann man den mangel als konsument den mangel als unbehebbar behandeln und wandlung begehren. trotzdem kann immer noch (im streitigen verfahren) ein richter auf die idee kommen, die wirtschaftliche zumutbarkeit für die firma ins kalkül zu ziehen... beim verbesserungsversuch beginnt auch die gewährleistung neu zu lauifen, deshalb alle rechtssätze im link beachten. |
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hier mal eine ältere zusammenfassung - http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=1&lang=de&content=publikationen_show.php&navi=publikationen&publikation_nr=93 |
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