|
|
||
"....ist es Genehmigungspflichtig..?" - JA!!! "...Wie kann ich sein Vorhaben verhindern.." - Letztendlich wahrscheinlich gar nicht! ("hässlich" ist kein Argument!!) "...Diese Einfriedung ist schon durch eine etwa 70cm hohe Betonmauer gegeben für die ich auch nur auch nur für 20cm Höhe zugestimmt hatte!.." - versteh ich nicht, wie das gemeint ist! Was ist schon "gegeben"?? |
||
|
||
Hallo
Heisst:Dort wo diese hässl. Wand hinkommen soll ist schon eine mit Schalsteinen betonierte etwa 70cm hohe "Einfriedung", vom Nachbar errichtet worden!! mfg ksiol |
||
|
||
.da wird halt der bereits errichtete 70cm-Sockel nachträglich mitbewilligt werden müssen.
Was sind deine Argumente gtegen die Einfriedung (abgesehen von "häßlich")?? "...nur für 20cm Höhe zugestimmt..." - nicht der Nachbar bestimmt, was jemand bauen darf, sondern das Gesetz. |
||
|
||
|
||
Hässlich und die sonneneinstrahlung auf mein grundstück wird eingeschränkt.. |
||
|
||
.sind leider keine Argumente im Baurecht |
||
|
||
bin bislang aus den argumenten im thread ned - wirklich schlau geworden. karl10 hat recht. wenn man unbedingt nachbarkrieg führen will, kann man das auch zivilrechtlich am bezirksgericht tun - dort haben "entzug von licht und luft" schon mehr gewicht, vgl. pflanzen. das geht dann im wege von besitzstörungsklagen, evtl. auch gefährdung wegen einsturzgefahr, blabla... http://www.noe.gv.at/Bauen-Wohnen/Bauen-Neubau/NOe-Bauordnung/Bauordnung1996.wai.html natürlich muss man sich dann auch die frage der duldung der jetzt schon zu hohen mauer gefallen lassen - aber ohne kenntnis der näheren umstände ist das ganze eher unbeantwortbar. |
||
|
||
ich vermute maldaß eure Nachbarschaftbeziehung nicht die allerbeste ist, denn so einen 2-Meter-Gefängniszaun zieht man nicht ohne Grund.
Eine Möglichkeit wäre, daß Du auf Deiner Seite parallel zum schiachen Zaun ein entsprechend langes Rankspalier errichtest, welches Du dann mit Efeu, Wein, etc. zuwachsen lässt - so hast Du dann eine etwas schönere grüne Grenze. Hausmaus. |
||
|
||
@ Karl - Nein, es liegt keine Genehmigungspflicht (nicht mal eine Anzeigepflicht) vor; Genemigungspflichtig wären Einfriedungen gegen öffentliches Gut (zB Straße) und Anzeigepflichtig wären Einfriedungen, die bauliche Maßnahmen darstellen (Zaun bis über 2 m als Beispiel). Damit handelt der Nachbar, sofern eben keien bauliche Maßnahme gesetzt wird (wie das hier klingt), vollkommen in Ordnung... |
||
|
||
@agneticae - Tut mir leid, aber da liegst du absolut falsch bzw. verwechselst du etwas:
"...Genemigungspflichtig wären Einfriedungen gegen öffentliches Gut (zB Straße)..." - (jegliche)Einfriedungen (d.h. vom einfachsten Zaun bis zur massiven Mauer) gegen öffentliche Verkehrsflächen im BAuland sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn dort kein Bebauungsplan gilt (§ 14 Z. 3 NÖ BO). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sind einfache Zäune gegen öffentliche Verkehrsflächen, die keine baulichen Anlagen sind, nur anzeigepflichtig (§15 Z. 17 NÖ BO). Bauliche anlagen (zB. Mauern, Wände aus diversen Materialien) sind als bauliche Anlagen immer bewilligungspflichtig (§ 14 Z. 2 NÖ BO) "...und Anzeigepflichtig wären Einfriedungen, die bauliche Maßnahmen darstellen (Zaun bis über 2 m als Beispiel)...." - FALSCH: Bauliche Anlagen sind immer bewilligungspflichtig (§14 Z. 2 NÖ BO). Die von Ksiol beschriebene Wand mit 2 m Höhe ist sicher bewilligungspflichtig, da Statik (Winddruck!!)und Herstellung mit Sicherheit ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse brauchen und Nachbarrechte berührt werden können! |