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OÖ - Im OÖ Bautechnikgesetz steht dazu in §7:
1) wenn es einen Bebauungsplan gibt, gelten dessen Vorgaben (insbesondere Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl). 2) ansonsten darf das Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche 10 % der Gesamtfläche nicht übersteigen und insgesamt höchstens 100 m2 betragen. Für Nebengebäude bis 12m2 gilt aber die Erleichterung, dass die 3m-Abstandsregel zum Nachbarn unterschritten werden darf. siehe: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000414 |