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@jewo1 - Kosten und Gebühren hat sich sicher auch Bank B ausgedacht - ist vieles aber Verhandlungssache.
Denke nicht, dass man die Urkunde wiederverwenden kann, weil wohl der Gläubiger darin genannt ist. Eventuell kannst das z.B. das Schätzgutachten auch bei Bank B verwenden. |
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Hallo - sprichst du von einer eingetragenen oder von einer hinterlegten EPU EPU [eintragungsfähige Pfandurkunde]?
möchtest du eine Umschuldung machen? lg johannes |
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Hallo johro,
bis jetzt haben wir noch keinen Vertrag unterschrieben. Im Angebot der Bank lautet die Formulierung: "Die Besicherung des Darlehens wird mit einer EPU EPU [eintragungsfähige Pfandurkunde] organisiert. Pfandrecht nach AGB an den Vermögenswerten des Kunden im Gewahrsam der Bank". Es geht darum wie wir eventuell später einmal die Bank wechseln können.Angebot der B |
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Hallo - EPU = Einverleibungsfähige Pfandurkunde, d.h. dass Pfandrecht wird vorerst noch nicht ins Grundbuch eingetragen. Im Falle der Umschuldung zu einer anderen Bank kann die Pfandurkunde nicht weiter verwendet werden. Nur ein eingetragenes Pfandrecht kann bei einem wechsel übernommen werden. (Forderungseinlösung). Wenn Bank B ebenfalls eine EPU EPU [eintragungsfähige Pfandurkunde] verlangt werden natürlich auch wieder die Beglaubigungskosten (Notar) anfallen. |
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hallo - ich versteh nur die grundidee nicht ganz? nimm das beste Angebot einer Bank und zahls zurück. oder machst du dir jetzt schon sorgen, dass du in 2 Jahren ein beseres hast und umschulden möchtest? beim umschulden wird die bank "a" auch noch die hand aufhalten, das kostet immer was. die ksoten für die Beglaubigung sind die geringsten,
lg johannes |