|
|
||
.Deine Angaben sind noch etwas unklar:
Zuerst schreibst du, du hättest zwei Wände errichtet. Dann steht, "...sie wurden inzwischen abgetragen.." - d.h. es ist wieder alles beim Alten; also wo ist dann das Problem? Dann steht allerdings noch "...das Dach sowie eine Wand darf stehen bleiben..." - Welches Dach? (neu errichtet oder das alte?); und welche Wand? (zwei hast du errichtet und zwei wieder abgetragen?) Du musst also noch einmal schildern, was genau du an dem Altbestand verändert hast, was tatsächlich noch immer vorhanden ist. Dazu stellt sich dann die Frage, ob du dafür eine baubehördliche Bewilligung brauchst (gebraucht hättest) und ob du diese erhalten kannst (oder allenfalls nicht und warum nicht). Noch was: du verwendest in deiner Überschrift den Begriff "Geb". Was meinst du damit? Die Widmungsart "Geb" lt. Flächenwidmungsplan(=erhaltenswerte Genbäude im Grünland) oder soll das nur eine Abkürzung für das Wort Gebäude sein? Wäre nämlich ein gewaltiger Unterschied. |
||
|
||
sorry for die schwammige Beschreibung.
1. das Haus hat, wie auf dem altem Foto bis ca. Ende 90er Jahre, ausgeschaut. siehe 2.lt. Bürgermeister wurden dann zwei Wände (Süd- und OstWand-auf dem Bild handelt es sich nur um den Teil mit Flachdach), da angeblich ohne Genehmigung aufgebaut, abgetragen. (die Nordwand, sowie das Dach dürften bleiben) 3.Wir haben das Gründstück inkl. Haus 2008 gekauft und uns bei der Sanierung auf die alten Bilder verlassen (§15 Abs 4??) und die Wände auch so afgebaut. Diese waren bis zu einer Höhe von ca.1m noch vor unserer Sanierung vorhanden. Fragen: wie können wir uns gegen den Abbruch währen? Gibt es irgenwelche rechtlich begründbaren Argumente, damit die Behörde diese 2 Wände akzeptiert? Da das Gründstück (1750m²) zur "landwirtschaftlichen Nutzung" gewidmed ist und wir dort auch gemüse usw. anbauen - könnten wir Richtung "Geräteschuppen" argumentieren? Nutzt es etwas, wenn im Grunbuch die Fläche als Baufl (Gebäude) 28m² eingetragen (nicht von uns) eingetragen wurde? (es handelt sich um 2 Grunstücknummern wo eines das Gebäude und eins dieser Zubau ist) Können wir beim Bürdermeister eventuell mit verbesserung des Umgebungsbildes argumentieren, da das Haus nicht mehr eine Ruine im Grünen ist? Für jedes gute Argument bin ich sehr dankbar!! vielen Dank! |
||
|
||
Hallo agaf, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Sanierung o. Ausbau? von Geb Grünland Nö |
||
|
||
das haus schaut jetzt übrigens so aus:
|
||
|
||
|
||
.Deine schlampige Schreibweise ist wirklich schwer verstehbar. Man kann Beiträge nach dem Hinzufügen auch noch editieren!!!
Zur Sache: Du schreibst: "...Diese (gemeint sind offensichtlich die Mauern)waren bis zu einer Höhe von ca.1m noch vor unserer Sanierung vorhanden..." - soll ich das so verstehen, dass bei eurem Kauf eigentlich nur noch eine Ruine mit Mauerresten vorhanden war?? Meinst das wirklich alles ernst?? Was meinst mit § 15 Abs. 4?? Was soll das sein?? Dein letztes Foto schaut recht nett aus. Wennst das im Grünland aus der alten Bude gemacht hast und dich vorher nicht um eine Baubewilligung gekümmert hast, dann tut es mir für dich leid...... |
||
|
||
ich kanns auch nicht ganz nachvollziehen.
Hast du das Haus (oder dessen Überreste) ohne Bewilligungsverfahren umgebaut (noch dazu im Gründland)? Wenn ja, befürchte ich auch schlimmeres, es wurden doch einige grundlegende Sachen (Dachform, Gebäudehöhe usw.) geändert. |
||
|
||
es ist nur der Teil des Hauses mit dem Flachdach gemeint. Das das Haus ist schon vorhanden gewesen - nur die zwei Wände, die man auf dem letzten Foto sieht (die fordere und die linke bis zur Tür), wurden bis zur Decke hoch gebaut.
Ich habe geschrieben, dass das Haus eine Ruine war, weil niemand daran geglaubt hat, dass es noch renovierbar ist. vielen Dank!! |
||
|
||
systematisches angehen step by step wäre von vorteil... das gilt auch für's analysieren vor dem kauf. meine unterstellung: du hast also - schön billig - ein altes haus im grünland gekauft und geglaubt, das kann man renovieren und dann passt's schon. konkrete frage: was genau hast du denn angezeigt (evtl. nach §16)? irgendwo muss ja das angezeigte vom tatsächlichen grob abweichen, sonst kann ja §15 abs. 4 no bauordnung 1996 nicht greifen. §17 wirst ja ned ersthaft vermutet haben, oder? blöd, wenn man nur ein bissi was anzeigt, das der baubehörde wurscht ist und die nachher draufkommt, dass man halt doch konsenslos drauflosgebaut hat... lösungsvorschlag: du wirst ja noch irgendwelche kostennachweise haben. dann musst du entweder versuchen, mit dem bürgermeister eine konsensuale lösung zu finden und die pläne in der gesetzten frist nachreichen (das hat die behörde eh brav nach §§33,35 geschrieben). |
||
|
||
..es scheint ja ziemlich eindeutig zu sein, dass da bewilligungspflichtige Abänderungen vorgenommen wurden. Die Frage ist, ob man mit Pläne einreichen und jammern, wieviel Geld man da reingesteckt hat, eine völlig gesetzwidrige Baubewilligung im Grünland kriegen wird?!
Soll der Hinweis auf § 15 Abs. 4 heißen, dass irgendetwas angezeigt wurde, von der Baubehörde keine Untersagung kam und agaf jetzt glaubt, deswegen alles toleriert zu bekommen? Dazu auch noch einmal von mir die Frage: Was wurde überhaupt angezeigt?? und war das überhaupt ein anzeigepflichtiges Vorhaben gem. § 15 (beachte: § 15 der NÖ Bauordnung ist eine taxative Auflistung!)?? |