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Das Bauamt der Gemeinde sollte mehr wissen - Hallo,
bei der geschlossenen Bebauungsweise geht es vor allem um den geschlossenen Eindruck. Es steht nirgends, dass man die volle Straßenseite mit einem Wohngebäude verbauen muss. Denkbar wäre auch eine Einfriedungsmauer mit ca. 2m Höhe. Es spricht nix gegen ein Nebengebäude. §70 NÖ Bauordnung: geschlossene Bebauungsweise: die Gebäude sind von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie (z.B. Eckbauplätze) zu bauen; Gebäude und Gebäudegruppen mit geschlossener, einheitlicher baulicher Gestaltung (z.B. Einfriedungsmauer) an oder gegen Straßenfluchtlinien gelten ebenfalls als geschlossene Bebauungsweise; |
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Einfriedungsmauer erfüllt zwar den Zweck ist aber lt. §4 Abs. 7 kein Gebäude (NÖBO)
§ 4 Begriffsbestimmungen 7.Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Ich würde Garagen, Carport, Gerätehütten etc. als Gebäude ansehen. Jedoch gilt wie immer: Beim Bauamt nachfragen wie genau das auf der jeweiligen Gemeinde gehandbhabt wird. |
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Danke - für eure Antworten, werde das auf der Gemeinde genau in Erfahrung bringen! |
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