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Wennst nichts schriftliches hast schauts schlechts aus,mündlich ist mehr oder weniger nichts wert!
Wenn du bei der Bauverhandlung unterschrieben hast,kannst du jetztnichts mehr machen! Mfg |
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Baubeschluss - Von der Bauverhandlung muss eine Verhandlungsschrift existieren, worin alles niedergeschrieben ist, was vereinbart wurde. Diese Niederschrift bestätigt jeder Nachbar nach der Bauverhandlung mit seiner Unterschrift. Wenn dort nichts zur Sanierung des Gerinnes steht, gilt es auch nicht als vereinbart. Mündlich allein zählt nicht.
Selbstverständlich kannst du als Nachbar aber diese Niederschrift in Kopie verlangen, wenn sie schon nicht dem Baubescheid beigefügt war. Immerhin stützt sich der Bescheidspruch darauf. Seltsam ist das Vorgehen der Baubehörde in deinem Fall schon. Ist das oder durch ein Vlg. Landesgesetz gedeckt? Bei uns in OÖ. wird den Nachbarn der Baubescheid ganz selbstverständlich zugestellt. mfg kech |
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..Zur 1. Frage von Martin:
In Vorarlberg ist es offensichtlich genau so geregelt wie in NÖ: wer spätestens bei der Bauverhandlung keine im Baurecht vorgesehenen Einwendungen erhebt, verliert die Parteistellung. Wer keine Partei ist, bekommt auch keinen Bescheid zugestellt. Siehe § 25 Abs. 1 Vorarlberger Baugesetz: "Nachbarn, die dem Bauvorhaben zustimmen, sind ab Zustimmung nicht mehr Parteien des Verfahrens". Martin hat offensichtlich keine Einwendungen erhoben und dem Bau grundsätzlich zugestimmt. Damit hat er die Parteistellung verloren und bekommt den Baubescheid daher auch nicht mehr zugestellt (ist genau so in NÖ) Zur Frage 2.: Im Baubescheid stehen nur die Dinge, die nach Baurecht für die Entscheidung über das Bauvorhaben von Bedeutung sind. Das sollten z.B. die Auflagen der Baubehörde an den Bauwerber sein. Oder z.B. die Entscheidung über "Einwendungen" des Nachbarn (Abweisung, Zurückweisung...). Wenn allerdings vom Nachbarn keine Einwendungen im Sinne des anzuwendenden Baurechts erhoben wurden, braucht und kann darüber auch nichts entschieden zu werden und steht auch im Baubescheid darüber nichts drinnen. Was anderes ist es mit sonstigen "Vereinbarungen" z.B. auf privatrechtlicher Ebene. Dafür ist ja eigentlich nicht die Baubehörde zuständig (daher steht darüber auch nichts im Baubescheid). Sehr wohl kann und soll eine solche Vereinbarung im Dunstkreis eines Bauvorhabens in der Bauverhandlungsniederschrift stehen. Die kann man sich ja als Kopie von der Gemeinde holen. Im ggst. Fall ist noch die Frage offen, ob die Sanierung der Regenwasserableitung in Form eines offenen Gerinnes auf dem Grund von Martin für die Bewilligung des Bauvorhabens des Nachbarn von baurechtlicher Bedeutung ist oder nicht? - Wenn nicht, dann hat die Baubehörde auch nicht weiter darauf einzugehen und steht darüber daher auch nichts im Baubewilligungsbescheid. - Wenn ja, dann hätte sich die Baubehörde bei der Bauverhandlung damit näher auseinandersetzen müssen und die Sanierung z.B. als Auflage (mit näherer Beschreibung, was genau zu tun ist) vorschreiben müssen. Darauf hätte Martin als Nachbar dann achten müssen. Man unterschreibt ja die Bauverhandlungsniederschrift vor allem deshalb, um zu bestätigen, dass alles, was man gesagt hat, auch richtig und vollständig protokolliert wurde. |
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DANKE - Vielen Dank für die ausführlichen und sehr informativen Antworten. Toll zu wissen, dass hier kompetent geholfen wird.
Gruß Martin |