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Zubau - Ich kenn mich rechtlich nicht aus. Aber das steht in der NÖ Bauordnung steht:
http://www.bauordnung.at/oesterreich/niederoesterreich/niederoesterreich_bauordnung_paragraph_51.php |
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Abstand zur Grundgrenze - Also ich habe ebenfalls ungeregeltes Bauland in NÖ und es gelten 3m Abstand von der Grundgrenze für das Haus und 5m Abstand für die Garageneinfahrt (muß also weiter zurück als das Haus). Bezieht sich auf den Raum Neulengbach aber mit NÖ gültiger Bauordnung neu die jetzt aktualisiert wurde.
lg Argolis 1 |
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ungereg. Baul. NÖ Zubau an Grundgrenze - Danke sehr Argolis für die rasche Antwort, komisch warum gilt das bei uns nicht ? wir sind im Raum Bruck/Leitha gibt es einen Bebauungsplan für Ihr Grundstück?
NÖ gültiger Bauordnung neu die jetzt aktualisiert wurde. =??? LG, twinns |
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hallo,
wir bauen ebenfalls im ungeregelten Bauland in NÖ, Bezirk Gänserndorf - bei uns gilt halbe Höhe vom Haus als Abstand zum Nachbarn... ich denke, wenn ihr 2m Abstand halten dürft, warum dann nicht auch die Nachbarn? |
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Ich glaue wenn es gesetzlich passt,das Ihr mit dem Einspruch wegen dem Ortsbild abblitzen werdets!
Lg |
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ungereg. Baul. NÖ Zubau an Grundgrenze - ad atma: unser Haus selbst ist natürlich mehr als 3 meter weg, um einiges, ist nur die Terrasse näher am Zaun, unser Haus und Ihr alter Teil sind alte Häuser, das Grundstück wurde im Nachhinein geteilt, dehalb
danke auch für alle anderen Kommentare |
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aktuelle Bauordnung - @twinns und alle die die Nö-Bauordnung noch benötigen:
hier ist der Link: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011059/LRNI_2011059.html schau mal ob dir die §§ 50 - 52 weiterhelfen könnten |
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würd auf jedenfall mal zum anwalt gehen.
bei den meisten rechtsschutz versicherungen is sowieso schon ein beratungs rechtschutz dabei. der teufel liegt hier meistens im detail ! lg, heisl bauer |
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Hallo heisl-bauer, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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ungereg. Baul. NÖ Zubau an Grundgrenze - heisl-bauer: Danke, hast recht, waren wir schon, bei der Rechtsberatung, bin gespannt, was unsere RAin sagt... |
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@twinns - nein es gibt für mein Grundstück keinen Bebauungsplan. |
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..Hallo miteinander!
Da wird leider viel mit "Vermutungen" gepostet und werden diverse links auf Gesetzesstellen verschickt, Substanz hat das zur gestellten Frage allerdings nicht viel. Bitte deshalb nicht böse sein. Kernfrage ist zunächst, was genau gebaut weden soll. Es ist von einem "ZUBAU" die Rede - ich nehme also an, eine Erweiterung des bestehenden Hauptgebäudes (und kein Nebengebäude). Damit geht es vorerst nicht um die zitierten §§ 50 ff, sondern grundsätzlich um § 54 (und zwar in der letzten Version vom 16. Mai 2011) Wenn es tatsächlich ein Zubau ist, dann darf grundsätzlich die selbe Bebauungsweise verwirklicht werden, welcher das bestehende Hauptgebäude entspricht (falls es überhaupt einer Bebauungsweise zuordenbar ist). Ist es das nicht, dann darf auf jeden Fall und immer "offen" gebaut werden. Daher ist vorerst die Frage zu klären, ob und welcher Bebauungsweise das bestehende Gebäude entspricht?? Bitte um Antwort! Wenn das geklärt ist, dann machen wir den nächsten Schritt, und zwar ganz konkret und nicht mit Mutmaßungen. Auch bitte nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Z.B. die erwähnten 5 m Abstand der Garage sind meistens eine gesetzlich nicht gedeckte "Individualregelung" einzelner Gemeinden und sind zur vorderen Straßenfluchtlinie zu verstehen. Hier gehts aber um den Seitenabstand zum Nachbarn. Noch was vorweg: Mit "die Sicht wird verstellt" kannst dich generell brausen, weil das das Baurecht nicht regelt. Beim Ortsbild kannst nicht mitreden, da es kein Nachbarrecht ist. Es geht letztlich wahrscheinlich darum, ob die gewählte/geplante Bebauungsweise für den zubau nach § 54 zulässig ist. Da kann man als Nachbar jedenfalls mitreden. In weiterer Folge kanns auch noch darum gehen, ob vielleicht wegen der Gebäudehöhe mehr als 3 m Abstand notwendig sind. Aber schön der Reihe nach.... |