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Bundesland wäre wichtig.
Allgemein gilt nach AVG 6 Monate (und zwar ab Eingang des Ansuchens bzw. ab dem Zeitpunkt vollständig vorgelegter Unterlagen). In NÖ hat die Baubehörde I. Instanz allerdings wegegn einer ausdrücklichen Bestimmung in der NÖ Bauordnung nur 3 Monate Zeit. |
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Das währe dann in Tirol also 6 Monate? |
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siehe § 27 Abs.1 Tiroler Bauordnung - § 27
Baubewilligung (1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen. |
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DANKE! habe die Bauordung hunderte male durgesehen und es die ganze Zeit übersehen... :-/ |