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das kostendeckungsprinzip - wenn mehr zurückgeführt wurde, ist dieser betrag anzusetzen.
http://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/Vermieten/VermietungvonGrunds_5191/Einkommensteuer/AbsetzungfrAbnutzun_5514/_start.htm |
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Hallo - Hi Creator, wie immer prompte Antwort.
werde aber aus deinem link nicht schlau. kannt mir dazu etwas mehr erklären? wenn man bei der Wohnung 10 Jahre diesen Beitrag einzahlt, dann ist das ja quasi eine Tilgung des Darlehens und somit günstiger zu kaufen? lg johannes |
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Hallo johro, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: rechtliche Frage zu: §14 1 Z 1-3 WGG |
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probier' es mal so das kostendeckungsprinzip findet sich schon in §13wgg du hast konkrete gesetzesstellen nachgefragt - daher kurze antwort. heißt konkret: wenn sich die zinsen ändern, wird im entgelt auf die tatsächlichen kosten abgestellt - natürlich ändert sich damit auch der kaufpreis. auch die eigenmittel dürfen halt ned die megazinsen abwerfen - grundsätzlich ned mehr als 3,5%, max. 5%. das alles heißt ned zwingend, dass es billiger wird... nach §16 abs. 5 z1 wgg kannst eh alles frei vereinbaren... zuvor würde ich - wennst das ned schon lange getan hast - aber mal das nutzwertgutachten anschauen, meist wird dort recht kreativ vierteilt... gesetz: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011509 |
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