Hallo,
wann wähle ich bei der Energieausweisberechnung bei den Wärmebrücken Formel 21 und wann Formel 22.
Die ÖNORM 8110-6 sagt dazu:
Bis zum Vorliegen des geplanten Wärmbrückenkatalogs ist gemäß Formel 21 vorzugehen.
Nach dem Vorliegen eines solchen ist gemäß Formel 22 vorzugehen.
Ich wäre sehr dankbar eine Beispiel oder eine einfacher Erklärung.
Herzlichen Dank im Voraus!
Grüße A
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