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Durchgangshöhe 1,78 m bei Neubau

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  •  Axel11
20.12.2011 - 25.2.2012
7 Antworten 7
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Meine Terrassentüren haben in einem Geschoss eine Durchgangshöhe von 1,78 m. Die Hausplanung wurde von einer Firma gemacht, die dann auch den Holzriegelbau ausgeführt hat. In den Einreichplänen waren die Maße korrekt (222/100), im Werkplan wurde dann in einer Ebene plötzlich ein Rohbaumass von genau 2 Metern gezeichnet. Mir ist das natürlich nicht aufgefallen, da ich eigentlich davon ausgegangen bin das das vernünftige Höhen gebaut werden. Jetzt schiebt jeder die Schuld auf den anderen (Fensterhersteller meinte, er hätte die Maße so vom Holzbauer bekommen, Holzbauer meinte Fensterbauer hätte mich auf zu niedrige Durchgangshöhe hinweisen müssen).
- In der Auftragsbestätigung vom Holzbauer steht extra von mir als Zusatz "Ausführung lt. Einreichplan und Energieausweis. Änderungen müssen Schriftlich bestätigt werden."

- Werkpläne hab ich nicht unterschrieben, hab diesen aber mit Kommentaren an den Holzbauer gemailt (da ging es primär um Fallrohre und Holzverschalungen...). Nicht aber um plötzlich um 20 cm zu niedrige Terrassentüren. Es hat auch keine Hinweis vom Holzbauer (= auch der Planer) gegeben, dass die Terrassentüren im Werkplan um 20 cm niedriger als im Einreichplan gezeichnet wurden.

Die Frage ist, ob mich der Holzbauer (der ja auch die gesamte Hausplanung gemacht hat) extra auf die von ihm im Werkplan geänderten Türhöhen hätte hinweisen müssen?
Der Fensterbauer hat sich im Angebot absegnen lassen, dass er die Maße aus dem Werkplan des Holzbauers übernimmt.
Die Frage ist, wie man jetzt vorgeht - die Elemente die ersetzt gehören kosten ca. 4000 Euro (netto).
Gibt es Normen, an die man sich bei Türdurchgangshöhen zu halten hat, wenn ja welche genau. Wann das hier ein Sachverständiger ließt wäre ein kurzer Kommentar sehr hilfreich.

  •  Franz Lagler
20.12.2011  (#1)
Hallo Axel - so wie du das schilderst, scheint mir die Sache relativ klar:

Auch wenn es keine ÖNORM für die Durchgangslichte von Terrassentüren gibt, so gibt es doch Regeln wie z.B in der OIB-Richtlinie 4 (www.oib.or.at/RL4_250407.pdf) und handwerklich übliche (Mindest-)Abmessungen, dazu gehört eine Durchgangslichte von 200 cm. Wird diese bei einer Tür (noch dazu so deutlich) unterschritten, gibt es mE zumindest eine Warn-/Hinweispflicht.

Für eine berechtigte Beanstandung sprechen also mE folgende Punkte:

1) Die Durchgangslichte ist eklatant niedriger als den üblichen Regeln entsprechend. Dadurch ist auch die Benützungsmöglichkeit der Tür deutlich eingeschränkt.

2) Die Durchgangslichte weicht sogar noch eklatanter von den Maßen (lt. deinen Maßen um mind. 35 cm) im Einreichplan ab, welchen du ja ausdrücklich als maßgeblich vereinbart hast.

3) Es erfolgte offenkundig keine nachweisliche Warnung bzw. Hinweis zu dieser nachteiligen Abweichung.

Die Verantwortung liegt mE beim (lt. deinen Aussagen) als Planer und gleichzeitig als Ausführender auftretenden Holzbauer.
Wenn deshalb auch dem Fensterbauer kein rechtlicher Vorwurf zu machen ist, mitdenken oder (bei dir) nachfragen hätte er schon können.

Ob du nun einen Preisnachlass aushandelst oder auf einem Austausch bestehst, hängt sicher auch darauf an, wie die Türen genutzt werden (sich jeden Tag den Schädel am Türstock anzurennen, erfordert schon einiges an "Schmerzensgeld" emoji

LG

Franz

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  •  creator
  •   Gold-Award
20.12.2011  (#2)
werfen wir also die gebetsmühle an... ich hab' das hier schon zig mal beschrieben und das dämliche spiel mit den wechselseitigen schuldzuweisungen ist auch nix neues:
ich gehe - wie franz lagler - von deiner schilderung aus. danach hat der holzbauer mist gebaut, denn du hast dir eine baubewilligung aufgrund des einreichplan geholt.

jede veränderung gegenüber dem genehmigten einreichplan ist daher bewilligungspflichtig. ob das versehen war oder nicht, ist da irrelevant. der holzbauer hätte daher nichts verändern dürfen, noch dazu haftet er als sachverständiger.

dass der fensterbauer auch nicht der hellste war, ist zwar bedauerlich - denn er hätte ebenso die warnpflicht eines werkunternehmers - aber wenn er dich persönlich NICHT gekannt hat, ist er aus dem schneider, wenn er ausdrücklich die maße des werkplans übernehmen hätte sollen (durch holzbauer, vollmacht, etc.). wenn er dich und deine statur kennt, schaut's anders aus.
zur vermeidung von weiteren wiederholungen suche einfach nach mängelrüge, warnpflicht des werkunternehmers, verhalten bei baumängeln, ...
http://www.energiesparhaus.at/forum/25066

oder wenn du dir unsicher bist:

http://www.konsument.at/cs/Satellite?pagename=Konsument/MagazinArtikel/Detail&cid=318865112598&pn=2

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  •  heinzi
  •   Gold-Award
20.12.2011  (#3)
eh super..ich frage mich was sind das alles für stümper? bei allen meinen fensterlieferannten kommen sofort die alarmglocken "vorsicht fehler" wenn ich so nieder balkontüren bestelle! und dann muss ich argunentieren: das ist z.b. eine 200 jährige appezeller-hütte"
mein vorschlag wäre: der holzbauer soll seinen holzbau ändern und der fensterbauer soll neue balkontüren liefern! einfach und ganz unkompliziert, schnell und ohne anwälte und gericht!

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
21.12.2011  (#4)
wobei...bei manchen neubau-raumhöhen könnte die fensterfirma evtl. geglaubt haben es wäre ein fenster und keine terassentür? zB wenn es keine schiebetüre und ohne stockverbreiterung ist.

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  •  Franz Lagler
21.12.2011  (#5)
@cc9966 - Deine Annahme lässt sich leicht anhand der Griffbohrungshöhe prüfen, weil diese bei Fenstern viel tiefer sitzt als bei Terrassentüren.

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  •  Axel11
24.2.2012  (#6)
Streiterei - Derzeit wird herumgestritten der Holzbauer ist sich keiner Schuld bewusst. Meint, weil ich ja den Werkplan gesehen hätte, wäre das so o.k. Dass er in dem Werkplan abweichend vom Einreichplan aber aus 2,20m Löchern 2 m Löcher gemacht hat, er mir nicht gesagt.
In OG1 (dort soll ein Büro rein) sind die durchgangslichten auch nicht 2 m sondern 1,94. Der Holzbauer hat extra beim Fensterlieferanten noch einen 10 cm Stockaufdoppelung bestellt. Das er aber das Fensterloch dann nach oben hin größer Machen muss, hat er natürlich übersehen. Hätte er die Stockaufdoppelung nicht bestellt, wäre alles in Ordnung.
@ Franz: Erklär mir bitte noch mal das mit den Griffbohrungshöhe

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  •  Franz Lagler
25.2.2012  (#7)
Hallo Axel - bei einer Terrassentür sitzt die Griffolive (von unten gemessen) auf einer (konstanten) Höhe von rd. 110 cm. Wurde dein Element aber als Fenster angelegt, würde die Griffolive serienmäßig bei rd. 40 % der Gesamthöhe (von unten weg gemessen) liegen, d.h. so bei max. 80 cm. Daran kannst du leicht erkennen, ob dein Element vom Hersteller als Terrassentür oder als Fenster ausgelegt war.

LG

Franz

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