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Planungsunterlagen einfordern

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  •  dandjo
  •   Gold-Award
30.3.2012
4 Antworten 4
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Wie ist das eigentlich mit Planungsunterlagen? Hat ein Kunde nachträglich rechtlichen Anspruch auf Planungsunterlagen für ein in Auftrag gegebenes Gewerk?

Beispiel Heizungsinstallateur. Kunde hat keine Heizlastberechnung vorliegen, Heizung funktioniert nicht wie gewünscht. Kann der Kunde die Heizlastberechnung einfordern? Wenn ja, wie detailliert muss die aussehen (ÖNORM)? Beinhaltet diese die Längen der Heizkreise und einen zwingenden hydraulischen Abgleich?

  •  creator
  •   Gold-Award
30.3.2012  (#1)
mich wundert eher das "nachträglich"... wie konnte der kunde einen auftrag ohne plan erteilen bzw. wie der werkunternehmer sinnvoll aufklären?

natürlich versuchen alle firmen, in ihren agb sich das ausschließliche urheberrecht zu sichern, z.b. http://www.buderus.at/agb/
http://www.bernhofer.at/home/kontakt/agbs.html

ansonsten sieht's wie bei archis aus: http://www.energiesparhaus.at/forum/22429

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  •  dandjo
  •   Gold-Award
30.3.2012  (#2)
Da handelt es sich konkret um ein Bauträgerprojekt in Form - eines großvolumigen Wohnbau. Ein Kunde ist nun unzufrieden mit der Heizung und möchte die Planungsunterlagen einfordern. Die Frage ist jetzt: muss der Bauträger die Planungsunterlagen aushändigen?

In deinem verlinkten Thread geht es eher um Wiederverwendung und Urheberrecht, das ist eigentlich nicht des Vaters Gedanken.

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  •  creator
  •   Gold-Award
30.3.2012  (#3)
mein link bezog sich auf -

zitat..
Hat ein Kunde nachträglich rechtlichen Anspruch auf Planungsunterlagen für ein in Auftrag gegebenes Gewerk?


beim großvolumigen wohnbau ist es eine frage, wer eigentlich der vertragspartner des kunden ist. da geht es dann auch mittelbar um urheberrecht. wenn es ein bauträgervertrag nach btvg ist, muss selbstverständlich der bauträger auch die planunterlagen rausrücken, sowohl im rahmen der aufklärungspflichten wie auch in der konkreten baubeschreibung, da nur so der kunde die möglichkeit bekommt, die leistung zu überprüfen.
ist der kunde jedoch nur der zweit- oder drittkäufer einer etw oder gar nur mieter, muss halt der konkrete vertragspartner (vermieter/verkäufer) die pläne liefern - wer immer das ist, aushilfsweise die hausverwaltung. je nach bundesland sind die pläne ja auch im rahmen der baubeschreibung vorzulegen und müssten beider baubehörde ebenfalls aufliegen.

"nachträglich" deute ich jetzt so, dass das werk schon fertiggestellt und übergeben ist.
kannst du den sachverhalt etwas präzisieren?

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  •  dandjo
  •   Gold-Award
30.3.2012  (#4)
@creator - Ja, die Immobilie ist bereits übergeben. Es geht jetzt eigentlich darum, Mängel einzufordern. Planungsunterlagen sollten also zu Zwecken der Aufklärung ausgehändigt werden, klingt gut, danke!
Der Vertragspartner des Installateurunternehmens ist der Generalunternehmer (Bauträger).

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