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hi,
bei uns (NÖ) gibt es am Grund einen eingemessenen Höhenmesspunkt und der gilt als BAsis für die Höhenangaben. Hat den Sinn dass man sich nicht zb zwei Meter Erde aufschüttet und dann drauf baut und von dort wegmisst. lg mike |
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Steiermärkisches Baugesetz - Ich nehme einmal an dafür gelten die Begriffsbestimmungen von Steiermärkisches Baugesetz
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LrStmk&Dokumentnummer=LRST_8200_003&ResultFunctionToken=3ac18b9b-4635-4590-bb9f-9d923f9c6277&Position=1&Titel=Baugesetz&Typ=&Index=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte= 31. Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum; 33. Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben; |
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ich würde mir das mit dem zuständigen baureferenten - ausschnapsen, da ist recht oft ein ermessensspielraum drin... |
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