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ein toller opa...! - zuerst würde ich mal schauen, ob man feststellen kann, wann was wie gebaut wurde und welche rechtlichen vorgaben es zum zeitpunkt der errichtung gab bzw. ob irgendwas bestandschutz oä hätte. - den gab's schon vor 1960? oder ist der zusammen mit dem haus gebaut worden - und wie wurde das genutzt? das haus ist jetzt wie gewidmet: landwirtschaft, sonstwas? |
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Danke für deine Antwort
Also es ist so, das Haupthaus samt dem hinteren Anbau ist von 1960. Die Garage samt dem Zwischengeschoss kam dann im Jahr darauf dazu. Vor 1960 war dort nur Wiese. Genutzt wurde es immer als Wohnhaus - bzw. untervermietet (Wohnung) Widmung Bauland, es passt ja auch alles beim Haupthaus (Pläne etc.) aber der Anbau und die Einliegerwohnung fehlen einfach ;-( DANKE PS: wie kann ich herausfinden welche rechtlichen Vorgaben es 1960 gab? |
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.Welche rechtlichen Vorgaben es 1960 gab ist nicht von Bedeutung. Die Sache ist prinzipiell recht einfach:
du hast Bauwerke stehen, die teilweise eine Bewilligung haben und teilweise nicht, aber immer (auch lang vor 1960) eine Bewilligung gebraucht hätten. Wenn 1960 das Haupthaus mit Garage bewilligt wurde (du sagst: "offiziell genehmigt"; heißt das, du hast einen schriftlichen Baubewilligungsbescheid in der Hand??) und 1 Jahr später wird ein "Anbau" gemacht sowie in die Garage ein Geschoß ohne Bewilligung eingezogen, dann scheidet hiefür schon grundsätzlich ein "vermuteter Konsens" aus. Mit anderen Worten: wenn du alles in Ordnung bringen und ruhig schlafen möchtest, dann wirst du dich um die fehlenden Bewilligungen kümmern müssen: d.h. Bauansuchen, Abänderungs(Einreich)plan usw. Ob alles nachträglich (natürlich nach heutigen rechtlichen und technischen Maßstäben)genehmigungsfähig ist, kann man mit den bisherigen Angaben nicht wirklich beurteilen. Die Garage mit der "Einliegerwohnung" scheint mir auf jeden Fall eine schwierige Sache zu werden.... |
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der hintergrund meiner ausführungen bezog sich auf den - vertrauensschutz und die chance, bei unklaren bestimmungen 1960 bzw. einem interpretationsspielraum über irrtum etwas rausholen zu können - ist ja schon lang genug her, damit kann man den boden zur unverhältnismäßigkeit des abbruchs bauen. mir ist die rolle des opas schon bewusst... die frage ist halt, ob einfach schwarz drauflos gebaut wurde oder es irgendwelche äußerungen oder bestimmungen in den baubewilligungen gab, die das zulassen, z.b. unklare abgrenzungen zwischen anzeige- und bewilligungspflicht. dünnes eis, ich weiß, aber ist halt ned völlig... die bestimmungen findet man entweder in der baugenehmigung (die bezieht sich drauf) oder unter http://alex.onb.ac.at/tab_lgn.htm http://www.ris.bka.gv.at/Land/ |