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So jetzt mit Pläne. (hoffentlich)
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annahmen sind wurscht - fakten zählen. - solange du nicth weißt, was sache ist, kannst auch keine antwort kriegen.
die aufschließungsabgabe ist in §38 nö bauordnung geregelt. da der einheitssatz sich nach den durchschnittlichen errichtungskosten bemisst, legt den jede gemeinde selbst per verordnung fest - internet oder eben gemeindeamt. wennst den bgm zum feind hast, wird's halt schwierig, da musst du dann umso mehr fakten sprechen lassen. einen überblick bietet z.b. st. pölten: http://www.st-poelten.gv.at/Content.Node/buergerservice/abgaben_baupolizei.php ich würde lediglich 394/1 und 394/2 teilen, die mauer stehen lassen und das haus samt garage spiegeln, sprich den autoabstellplatz an die mauer rücken. |
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..@creator:
soweit ich es verstanden habe hat das Ganze mit 394/2 überhaupt nichts zu tun, oder?? Mauer stehen lassen (warum? um die Abtretung zu verhindern?) hilft nichts, da nur mit Gebäuden oder Gebäudeteilen bebaute Grundflächen von der Abtretungsverpflichtung ausgenommen sind. Mit der Baubewilligung fürs neue Haus lebt grundsätzlich eine Abtretungsverpflichtung auf (§ 12 NÖ Bauordnung). @nirtak: einige ergänzende Angaben wird´s noch brauchen, aber ich beginne mal mit einer Antwort (zunächts primär zu Frage 1): Vorweg zur Klarstellung: bitte nicht Aufschließungsabgabe mit diversen Anschlüssen (Kanal, Wasser, Strom) und die Gebühren dafür verwechseln ("...Presshaus und ein Kartoffelkeller OHNE ANSCHLÜSSE"). Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Hier gehts um "AUFSCHLIEßUNG". Dafür ist entscheidend, ob die von der Grundstücksneuanordnung betroffenen Grundstücke derzeit schon als "Bauplätze" gelten oder nicht. Dafür gibts bei bebauten Grundstücken einen Stichtag: 1. Jänner 1989. Wenn zu diesem Stichtag ein Grundstück als Bauland gewidmet war und mit einem Gebäude bebaut war, dann gilt es als Bauplatz. Ich nehme an das trifft für 394/1 und 397 zu, oder?? Was ist mit 398? Offensichtlich ist dieses Grundstück nicht bebaut und gilt wahrscheinlich nicht als Bauplatz. Für jenen Anteil, den du von diesem Grundstück mit dem neu geformten 394/1 vereinigst wird Ergänzungsabgabe anfallen. Wie groß ist eigentlich der Rest vom verbleibenden 398? Warum soll da ein Teil als eigenständiges Grundstück verbleiben? Es hat keinen Anschluss an öffentliches Gut und ist wahrscheinlich nicht für eine Bebauung geeignet (egal, ob du das jetzt vor hast oder nicht). Daher wird diese Restfläche 398 bei der Genehmigung des Teilungsplanes wahrscheinlich ein Problem sein!!!! Warum kommt diese Fläche nicht zur Gänze zur neuen Hausparzelle 394/1 dazu??? soweit mal ein Beginn, zu den restlichen Fragen komm ich erst später..... |
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@Karl 10
Hast du richtig verstanden. 394/2 ist ein Nachbarhaus und hat nichts damit zu tun. Danke, das mit der Aufschließung und Anschlüssen war mir klar.hab es nur dazu geschrieben. Nur 398 ist als Garten eingetragen. 397 ist baufläche (haus und Hof meiner Eltern) 394/1 ist auch als Baufläche angegeben. (aufschließung wurde aber noch nie bezahlt) (ist da jetzt wenn ich 398 und einen teil von 397 dazu nehm Aufschließung oder nur ergänzug zu zahlen? Der Rest von 398 sollte als Rangierplatz als eigentständige Parzelle bleiben. und Vom Eigentum zu 397 dazugehören (deshalb auch die zufahrt Rechts. Aber vielleicht einmal als Baufläche zu brauchen. Wenn ich 398+ 394/1 und einen Teil von 397 zusammenlege sind das 1600m² das wären das ca. 22500 Aufschließungsgebühr. Na servas. |
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@nirtak - Hab ich mich da wirklich so undeutlich ausgedrückt??:
Ich schrieb: "Wenn zu diesem Stichtag (1.1.1989) ein Grundstück als Bauland gewidmet war und mit einem Gebäude bebaut war, dann gilt es als Bauplatz." "Bauplatz" bedeutet unter anderem, dass KEINE Aufschließungsabgabe mehr zu entrichten ist (egal, ob irgendwann einmal schon eine bezahlt wurde oder nicht). Wenn also 394/1 und 397 als Bauplätze gelten, dann kommt - wenn überhaupt - nur noch eine Ergänzungsabgabe in Frage. Würde man nur die Grenzen zwischen 394/1 und 397 verschieben und neu anordnen, gäbe es nicht einmal eine Ergänzungsabgabe zu bezahlen, weil beide Grundstücke schon vorher Bauplätze sind und weder das Gesamtausmaß der beiden Plätze noch die Anzahl der Bauplätze erhöht würde. Dadurch, dass ein Teil von 398 zu 394/1 einbezogen werden soll, fällt jedoch ERGÄNZUNGSABGABE an (und zwar nur durch den einbezogenen Teil von 398), weil ja 398 offensichtlich bisher noch nicht als Bauplatz gilt (war ja bisher nie verbaut, oder?). Um diesen Betrag genau zu errechnen brauchts genaue m²-Angaben aller betroffenen Grundstücke bzw. Flächen(vorher und nachher), den geltenden Bauklassenkoeffizienten und den Einheitssatz. Nach deinem Vorschlag würde ein Rest von 398 als eigenständiges Grundstück verbleiben. Dieses müsste (theoretisch) jetzt noch nicht als Bauplatz erklärt werden und würde daher mit dieser Fläche KEINE Aufschließungsabgabe auslösen. Ich hab oben aber schon darauf hingewiesen, dass eine solche Teilung nicht genehmigungsfähig scheint (für eine Verbauung ungeeignete Größe, kein Anschluss ans Öffentliche Gut...). Meines Erachtens müsste man den Rest von 398 gleich mit 397 vereinigen. Dann ist es auch für die Eigentümer von 397 jederzeit bebaubar (was ja irgendwann angedacht ist). Allerdings erhöht sich dann die Ergänzungsabgabe um diese Restfläche von 398. Daran wird man aber nicht so leicht verbeikommen. |
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Danke Karl 10 jetzt hab ichs verstanden.
und wie siehst du das wegen der Straße? |