« Hausbau-, Sanierung  |

beschwichtigung nach schadenskenntnis

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  creator
  •   Gold-Award
26.7.2012 0
0
ich möchte auf den beschluss des OGH 24.04.2012, OGH 2 Ob 63/12x hier im bauforum hinweisen, weil das - auch wenn der ogh natürlich die notwendigkeit einer einzelfallbetrachtung betont - ned nur für schwindlige anlageberater, sondern ganz generell gilt: mit dem verweis auf die judikatur hat der ogh nochmals bekräftigt, dass die beliebte taktik "beschwichtigen & auf zeit spielen" nicht greift... sofern man das beschwichtigen halbwegs gut beweisen kann.

daher würde ich auch den download des beschlusses und der dort angeführten judikatur via http://www.ris.bka.gv.at/Jus/ empfehlen.

www.verbraucherrecht.at:

OGH: Kein Verjährungsbeginn bei „Beschwichtigung“ des Beraters nach Schadenskenntnis
25.07.12

Die klagenden Anleger hatten aufgrund einer Beratung Zertifikate einer ausländischen Gesellschaft gekauft. Der Anlageberater hatte ihnen gegenüber die Investition als absolut sicher dargestellt.

Nachdem Kursverluste eingetreten waren, wandten sich die Kläger an den Anlageberater mit der Bitte um Erklärung. Der Berater meinte bei einem Telefonat Anfang August 2007 zur Erstklägerin, der Wert (der Zertifikate) sei zwar von 21 auf 18 heruntergegangen, das würde aber nur zwei oder drei Wochen dauern, der Wert würde wieder steigen. Er würde sich in zwei oder drei Wochen neuerlich melden. Das Sinken des Wertes erklärte der Berater so, dass etwas „umgeschichtet worden sei“.
Dass es sich bei der Veranlagung „eigentlich um Aktien“ handle, erfuhren die Kläger erst Anfang September 2007.

Der OGH bestätigte nun die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das davon ausgegangen war, dass die im Ende August 2010 eingebrachte Klage rechtzeitig sei und die Ansprüche der Kläger nicht verjährt seien. Die Angaben des Beraters im Telefonat seien beschwichtigend gewesen. Deshalb habe die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht schon mit Kenntnis vom Kursverlust Anfang August 2007 zu laufen begonnen, sondern erst mit der Kenntnis der Kläger davon, keine risikoarme Veranlagung gewählt zu haben. Diese sei Anfang September 2007 eingetreten. Der OGH verwies zudem auf seine ständige Rechtsprechung zur Verjährung (6 Ob 103/08b; 3 Ob 40/07i; 9 Ob 17/07a).

OGH 24.04.2012, OGH 2 Ob 63/12x
Volltextservice


Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Lösung "dichte" Fundamentplatte