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Üblicherweise ist ja wohl der Bürgermeister Baubehörde (vertreten durch die jeweilige Baubehörde). Diese sollte wohl wissen, worüber sie zu entscheiden hat.
Also: auf zur Baubehörde(Baupolizei) |
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Ja das ist ja das Problem!
Die Gemeinde ist sich selbst nicht bzw. (noch nicht) sicher! Zuerst haben sie Nein gesagt, aber auf der anderen Seite sind bereits zwei Häuser in unserer Straße auf beiden Grundstücksgrenzen angebaut! Deshalb habe ich mir gedacht, dass mir jemand von euch helfen kann. |
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Maßgeblich sind immer die jeweiligen Normen (Bauordnung, ..., Bebauungsplan).
Die Bauweise auf der anderen Straßenseite kann vieles sein (anderer Bebauungsplan, Altbestand, ...). Die geplante Bauweise wird als geschlossene bezeichnet (zwei oder mehr Grundstücksgrenzen angebaut ...) fg |
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Die ganze Straße hat die gleiche Bauordnung und diese Häuser wurden auch beide heuer gebaut und es wurde mir von der Gemeinde versichert, dass für die die selbe bauordnung gegolten hat bzw. gilt. @ insis: Ist die garage hier nicht ein nebengebäude? Ich habe mir nämlich gedacht, dass ich mit einem Nebengebäude immer an die Grundstücksgrenze bauen kann, auch bei der halboffenen bauweise? |
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Hallo BN0108!
werde zwar auch im Burgenland (um)bauen, jedoch so gut kenne ich das bgld. Baugesetz nicht um da dir genau Auskunft geben zu können. Kann dir aber folgendes sagen: - laut §14 (Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen) muss dir die Gemeinde sagen was du darfst und was nicht, auch vorher schon. das ist jetzt nicht sonderlich schlimm, dafür gibt es normalerweise einen sachverständigen, der für die Gemeinde den Plan gegen die Vorschriften prüft, frag mal wer das ist und nimm mit ihm direkt Kontakt auf. Wie insis schon sagte, auf der anderen Straßenseite kann alles anders sein, muss es aber nicht, wenn der Bebauungsplan samt Text für beide Straßenseiten das gleiche sagt, dann wird es wohl auch möglich sein, das ist aber nur eine Vermutung. ich schreib mal meine Gedanken dazu auf: geschlossene Bauweise ist wenn vorne an der Grundgrenze von links nach rechts durchgängig die Gebäudefront ist ODER es so aussieht als ob, also eine hohe nichtdurchblickbare Mauer und Tor die Sicht in den Hof versperren. Demnach ist es für mich keine geschlossene Bebauung wenn die Garage nicht vorne an die Grundgrenze angebaut wird, sondern erst 2 Autolängen weiter hinten. Auf welcher Höhe hast du vor die Garage zu bauen? vg alfa2 |
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So, hier mal das Bgld. Baugesetz:
"§ 5. (1) Sofern Bebauungspläne/Teilbebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien nicht vorliegen, hat die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestandes und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der folgenden Bebauungsweisen zuzulassen: 1. geschlossene Bebauung, wenn die Hauptgebäude in geschlossener Straßenfront beidseitig an die seitlichen Grundstücksgrenzen anzubauen sind, 2. halboffene Bebauung, wenn die Hauptgebäude an einer seitlichen Grundstücksgrenze anzubauen sind und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten ist, 3. offene Bebauung, wenn gegen beide seitlichen Grundstücksgrenzen ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten ist. Für die offene Bebauungsweise ist eine Grundstücksbreite von mindestens 15 m erforderlich." Abzuklären ist erst einmal, ob es einen Bebauungsplan/... für die Gemeinde bzw. den betroffenen Grundstückbereich gibt. Wenn ja, diesen eruieren und dannach vorgehen. Wenn nein, steht dem BGM anscheinend ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Festlegung der Bauweise zu. fg |
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§5 (2) - Garage wäre Nebengebäude... müsst mMn also möglich sein, wenn im Bebauungsplan nichts dagegenspricht |
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^^ Glaub ich nicht denn mMn wäre die Garage mit Durchgangstür als Teil des Hauptgebäudes anzusehen... ng bautech |
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@ alfa2
die garage wird 5m hinter der grundstücksgrenze gebaut! |
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@ alfa2
Genau auf dieses Zitat hätte ich mich auch bezogen! |
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@ bautech
Im Baugesetz oder Verordnung (weiß jetzt nicht mehr genau)steht, dass wenn zwischen Hauptgebäude und Garage eine Verbindung besteht, es nicht gleich auch zum Hauptgebäude gehört. |
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InteressantEvtl gehts darum, ob die Garage stehen bleiben würde, wenn man das Haus abbricht - eigenes Tragwerk für beide Gebäude kann auch bei der Definition von Nebengebäuden helfen.
Wenns so ist, kannst imho die Garage problemlos an die Grundgrenze setzen, wenn dadurch keine subjektiven Rechte von Anrainern (im speziellen Belichtung von Hauptfenstern - max. Höhe 3m an der Traufe bei 3m Bauwich) verletzt werden. ng bautech |
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Genauso würde ich das auch sehen! Ich glaube nicht, dass subjektive Rechte von Anrainern verletzt haben. Wir haben bereits mit beiden Nachbarn gesprochen und niemand spricht dagegen. Höhe der Garage passt auch! |
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Aber wennst an die Grundgrenze baust - vergiss nicht auf die Brandischerheit! Auf die sinds bei uns momentan ganz vernarrt!
Das bedeutet keine Fenster (außer brandbeständige - kosten Mörder-Münze), keine EPS-Dämmung (Mineralwollplatten - kosten Mörder-Münze), Hochzug der Mauer etc etc... ng bautech |
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Ja, da sind sie bei uns auch sehr genau!
Das haben wir aber eh alles berücksichtigt. lg |