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... gefallenlassenhttp://www.energiesparhaus.at/forum/23312
die bautechnikverordnunbg regelt das im 25. kapitel ab §155: http://www.bauordnung.at/oesterreich/niederoesterreich_bautechnikverordnung.php §63 nö bauordnung regelt die verpflichtung zur herstellung von abstellanlagen: http://www.bauordnung.at/oesterreich/niederoesterreich/niederoesterreich_bauordnung_paragraph_63.php die ausgestaltung wird in §64 erläutert. ja, garagen sind abstellanlagen. |
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Absoluter Fehler. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für diese Forderung der Gemeinde. In dem von creator zitierten alten Thread ist da schon fast alles gesagt. Die Grundabtretung ist gerechtfertigt, wenn die Straßenfluchtlinie 2m hinter der bisherigen Grundgrenze liegen sollte. Die Frage ist, ob diese Lage nachvollziehbar und begründbar ist (wie schauts im Flächenwidmungsplan aus? Wo ist die Baulinie bei den Nachbarn usw?) Die Frage ist, willst du rasch eine Baubewilligung haben? Dann musst halt tun, was die Gemeinde verlangt (auch wenns rechtlich nicht gedeckt ist). Oder willst du so bauen, wie du dir das vorstellst und wie es auch gesetzlich in Ordnung ist?? Dann musst halt kämpfen und vielleicht auf die Baubewilliung etwas warten. |
eindeutig ja!!! creator hats ja auch schon gesagt
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aber wie ist das zu verstehen:
"§ 156 Zu- und Abfahrten (1)Zu-und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, daß der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu übersehen ist. (2)Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren gedachten Fortsetzungen, muß die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen: mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit höchstens 100 m2 Nutzfläche, mindestens 20 m bei Abstellanlagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche. Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen" Ist die Ausfahrt zur Straße (eine wenig befahrene Gemeindestrasse) auch als Kreuzung anzusehen? Bzw. wenn ich offiziell keine Garage baue, sondern nur eine Tordurchfahrt (ich hab ja keine andere Möglichkeit auf mein Grundstück zu kommen) und meine Autostellplätze im Garten mache? (dann hätte ich ja sogar weniger Auflagen zu erfüllen?) Kann man mir dann auch Steine in den Weg legen? Kann man sich in diesem Fall auf den § mit dem Ortsbild berufen - immerhin hat fast jedes Haus im Umkreis von 100 Metern eine Toreinfahrt direkt an der Gehsteiggrenze. Vielen Dank für eure Antworten! |
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zwar nicht niederösterreich - aber bei uns erlauben die aktuell keine Garage an der Grundgrenze und man muss die 5m Abstellfläche davor machen.
die darf nicht mal mit einer 1m Mauer begrenzt sein, weil nur 80cm erlaubt sind, sonst sieht man den Verkehr nicht... |