da gilt der ausschluss für baustreitigkeiten nicht, wenn's um beratungsfehler bei finanzierungen geht.
es kann daher lohnen, bei rechtsschutzversicherungen die agb zu bestreiten...
ob man da im prozess auf die urteile aus d mit erfolg verweisen kann, ist fraglich. der versuch scheint nicht so untauglich, immerhin folgt der ogh in ö oft der deutschen judikatur... und erspart sich das selber-denken.
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