.. Der Richter hatte ein Verfahren gegen einen Handwerkerbetrieb geführt, der von einer Witwe den Auftrag erhalten hatte, auf ihrer Terrasse Granitplatten zu verlegen. Das erfolgte offenbar unfachmännisch - ein Sachverständiger stellte später fest, dass keine Tropfkanten angebracht und die Platten schlecht verlegt worden waren. Die Witwe klagte auf Schadenersatz, und der zuständige Richter fällte am Ende ein „Anerkenntnisurteil“, in dem er ihr recht gab.
Nach Ansicht der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hätte die beklagte Partei zu diesem Zeitpunkt aber anwaltlich vertreten sein müssen, da im gegenständlichen Fall gemäß der ZPO „absolute Anwaltspflicht“ herrsche.
Der Richter habe aber die Sache offenbar rasch vom Tisch haben wollen, meinte die Staatsanwältin: „Er wollte die Parteienrechte schädigen und sich selbst Arbeit ersparen.“ Indem er die anwaltlich nicht vertretene Firma auch noch dazu brachte, auf Rechtsmittel zu verzichten, habe er sich zusätzlich die Urteilsausfertigung und eine schriftliche Begründung „schenken“ können.
wobei schon einiges hinterfragt werden sollte:
wenn der sv eh schon festgestellt hat, dass die firma einen mega-pfusch geliefert hat, weil sie offenbar nicht verbessert hat und dafür bei einem streitwert mit anwaltszwang (+5000) lustig vor gericht zog und dann halt auch brav auf rechtsmittel verzichtet, ist mein mitleid mit der firma gering. da ist der richter jetzt der böse, weil das ned in die länge gezogen hat...