http://www.energiesparhaus.at/forum/25475 geschlossen wurde, hier mal eine fortsetzung. bei der erklecklichen anzahl gesetzwidriger klauseln in handy-verträgen verwundert eigentlich nicht, dass auch die "beratung" mittelprächtig ist:
beschreiben vielleicht - nur gilt da fast nix... diesmal ist a1 dran - die wollten halt die liebe gewohnheit, kurz vor agb-änderungen einen mega-2-jahres-vertrag mit gratis-handy abzuschließen, um dann bei der "nicht ausschließlich begünstigenden" agb-änderung nach §25 tkg zu kündigen, umgehen... nix da aber - nonaned - noch nicht rechtskräftig. das wird durch die instanzen gejagt...
.. Entgeltänderungs- und Erklärungsfiktionsklauseln in den AGB der A1 Telekom Austria AG gesetzwidrig
15.11.12
Der VKI führt - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Unterlassungsklage gegen A1. Es geht um zahlreiche Bestimmungen der AGB für die Festnetztelefonie.
Das HG Wien sieht unter anderen jene Klauseln für gesetzwidrig an, mit denen sich das Unternehmen Entgelterhöhungen ausbedingen will, ohne das Procedere des § 25 TKG einzuhalten, wonach dem Verbraucher im Fall nicht begünstigender Entgeltänderungen ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzugestehen ist.
Gleiches gelte für eine Klausel, mit der einseitige Vertragsänderungen im Weg der Erklärungsfiktion herbeigeführt werden sollen. Verbraucherschutzbestimmungen wie § 25 TKG dürfen nach dem HG Wien nicht ausgehebelt werden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit einer Berufung von A1 ist zu rechnen.
HG Wien 25.10.2012, 39 Cg 26/12k
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
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Urteil: HG Wien - Entgeltänderungs- und Erklärungsfiktionsklauseln in den AGB der A1 Telekom Austria AG rechtswidrig - 15-11-12 10:35
diesmal t-mobile: dämliche sms mit zusatzangeboten sind auch - verboten - www.verbraucherrecht.at :
.. OLG Wien: Zusendung kostenpflichtiger Zusatzangebote per SMS ist aggressive Werbung
22.11.12
Das OLG Wien beurteilt das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man das Zusatzangebot per SMS abbstellen muss, wenn man dieses nicht haben will, als Nötigung im Sinn des § 1a UWG und somit als unzulässige aggressive Werbung.
Die T-Mobile Austria GmbH hatte im Mai 2011 bzw. AnfangJuli 2011 bestimmten Kunden per SMS ein Zusatzangebot übermittelt und mitgeteilt, dass die Kunden dieses Zusatzangebot - wenn unerwünscht - abbestellen müssten. Die SMS hatten etwa folgenden Text:
"Lieber T-Mobile Kunde! Ab 15.05. telefonieren Sie mit der Option Sonderrufnummern um nur EUR 2,--/Monat (ohne Bindung) unlimitiert zu Banken, Behörden und Firmen. Gilt für Sonderrufnummern (0720xx, 50xx, 57xx, 59xx, 05xx) österreichweit. Benötigen Sie die Option nicht, antworten Sie mit NEIN bis 14.05. Ihr T-Mobile Team" Der VKI brachte im Auftrag der AK Vorarlberg eine Klage auf Unterlassung derartiger Praktiken ein. Bereits das HG Wien beurteilte eine derartige Vorgangsweise als unzulässige aggressive Werbung.
Das OLG Wien weist darauf hin, dass für die gegenständlichen SMS keine vertragliche Grundlage bestand. Für das OLG Wien verstieß T-Mobile mit der Versendung der SMS zwar nicht direkt gegen Anh. Z 29 UWG, in dem ein Katalog aggressiver Geschäftspraktiken enthalten ist. Allerdings ist der in Z 24 bis 31 Ang UWG normierte Katalog aggressiver Geschäftspraktiken bloß demonstrativer Natur.
Die beanstandeten SMS waren geeignet, bei Verbrauchern den unrichtigen Eindruck zu erwecken, die in Aussicht gestellte Vertragsergänzung und die damit verbundeen Zahlungsverpflichtung könne nur durch eine rechtzeitige Ablehnung abgewendet werden und trete daher etwa auch in Kraft, wenn das SMS übersehen wurde. Diese SMS sind daher nicht nur als Belästigung sondern auch als Nötigung und unzulässige Beeinflussung iSd § 1a Abs 1 UWG einzustufen. Die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der SMS Adressaten werde nämlich insofern wesentlich beeinträchtigt, als diese zu Aufwendungen veranlasst werden, die sie andernfalls nicht getätigt hätten.
Das OLG Wien weist auch darauf hin, dass es mit den Wertungen des UWG unvereinbar wäre, könnten die im UWG untersagten Geschäftspraktiken wirksam vereinbart werden. Vielmehr wären derartige - von T-Mobile auch ins Auge gefassten Vertragsbestimmungen, die nicht die Hauptleistungen sondern den Einführungsmodus regeln, im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend.
Bereits das HG Wien als Erstgericht hatte darauf verwiesen, dass der nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG erforderliche Hinweis an die Verbraucher bei Änderungen mittels Erklärungsfiktion nicht mittels SMS erfüllt werden kann.
Das Urteil des OLG Wien ist nicht rechtskräftig (Stand: 22.11.2012) OLG Wien 7.11.2012, 2 R 224/12v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
preisfrage: wieviele berater haben die kunden vor oder ggf. auch nach vertragsabschluss von sich aus oder auf anfrage auf die gesetzwidrigkeit der klauseln hingewiesen? soviel zu beratungsqualität, culpa in contrahendo, etc....
sobald also forderungen auf diese klauseln gestützt wurden, sind die ungerechtfertigt und man kann geld zurückfordern...