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nebengebäude - NÖ BAUORDNUNG 1996 § 51 Bauwerke im Bauwich (1) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn 1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet, 2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und 3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. (2) Im vorderen Bauwich darf eine Kleingarage (Grundrißfläche bis 100 m2) errichtet werden, wenn die Hanglage des Grundstücks dies erfordert oder der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt. |
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Ckeck mal ab...was passiert wenn du das ganze "Vorplatzüberdachung nennst ![]() |
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...@kalki80
Es kommt nicht drauf an, wie man es benennt, sondern was es ist: ein Gebäude oder eine bauliche Anlage??? Das ist zunächst entscheidend. Dann ist noch die Frage, welche Bebauungsweise auf dem Grundstück gilt? Auch das wurde noch nicht gesagt. Daher sind auch noch keine brauchbaren Antworten möglich. Bis auf eine Höhe von 2m zuzumachen gilt auf jeden Fall als Wand. Wenn das Objekt zumindest 2 Wände und 1 Dach hat, dann gilt es als Gebäude. Wenn darin ein Auto stehen soll, dann ist das Gebäude eine "Garage". Die darf man grundsätzlich errichten, die Frage ist nur in welcher Bauweise (insbesondere hinsichtlich Brandschutz)? Wer hat das wo gesagt?? -- Und wenn´s jemand gesagt haben sollte, dann ist es falsch!!! |
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STMK - Karl10, ich möchte kalki80 etwas unterstützen.
Ich habe eine 80 m² grosse Vorplatzüberdachung (STMK) die direkt an der Grundgrenze steht. (Bilder davon sind in meiner Galerie) ein seitliches Zumachen wurde mir problemlos erlaubt, jedoch wirds darunter so finster, dass ich es nicht machen kann......... |
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...und dasselbe funktioniert auch in NÖ! - Das eigene Beispiel kann ich in 6 Monaten grafisch darlegen! Ein Nachbar hats auf jedenfall schon so durchgebracht...als "Carport" hatte er Pech, wobei im Plan nichts anders war. Bei SmithVIII ist event. das Problem, dass schon ein bewilligter Plan vorhanden ist und da schon ein Carport genannt wird.
lg |
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... wer das machen könnte - Bei www.leeb.at gibts verschiedenste Arten von Sichtschutz-Modellen, die auch als Wind- und Wetterschutz dienen, am besten einfach mal reinschaun! Beratung gibts da auch |
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@kalki80 - Mag schon sein - hab ja schon wiederholt darauf hingeweisen, dass manche Baubehörden a) keine Ahnung vom Gesetz haben oder b) ihnen das Gesetz egal ist und sie machen was sie wollen. Hab immer schon gesagt, dass sich meine Aussagen auf das Gesetz beziehen. Daher kann es da durchaus Unterschiede geben. Nur so nebenbei die Frage (damit wirs auch verstehen und nachvollziehen können): aufgrund welcher Bestimmung bzw. welcher Begründung wurde das Carport abgelehnt??? Ist insofern interessant, weil es spezielle Regelungen für Carports im NÖ Baurecht gar nicht gibt. Aufgrund welcher speziellen Bestimmung für Carports wäre dann die Ablehnung erfolgt???? |
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@Karl - ...soweit ich weiß aufgrund der zusätzlichen geschlossenen Seite! Bei einer sg "Vorplatzüberdachung" gibts da anscheinend keine Einschränkung. |
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@smithVIII
Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte. lt § 15 nö. Bauordnung: "Für überdachte und nur an einer Seite abgeschlossene Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Carports) benötigen Sie eine Bauanzeige, wenn die durch dieses Vorhaben in ihren subjektiven Rechten berührten NachbarInnen Nachbarn nachweislich zugestimmt haben. (Ansonsten ist eine Baubewilligung erforderlich). Dies kann eine Straßengrundabtretung zur Folge haben." Brandschutz mußt aber auf alle Fälle abklären, vor allem, wenns an der Grundgrenze stehen soll. @kalki80: Die Baubehörden sind meistens auch nicht ganz auf der Nudlsuppn dahergeschwommen. d.h. wenn du das jetzt als "Vorplatzüberdachung" deklarierst, aber dein Auto drunter stellst und eine Wand zumachen willst, dann triffts ja genau den §15 und ist keine Vorplatzüberdachung mehr ![]() Wird dann sicher spannend, wenn dein Auto samt Holzwand abfackelt, der Brand aufs Nachbargrundstück übergeht und dem seine Bude abbrennt... @sensai: klar, warum sollts dir nicht erlaubt sein? Wenn du in deinem Fall die Seite zum Nachbarn zumachst, ist es aber keine Überdachung mehr, sondern ein Gebäude (du hast dann ja 2 Wände). Ausserdem wär´s in deinem Fall bewilligungspflichtig, da es ans Haus angrenzt. |