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"Carport" teilweise zumachen...

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  •  SmithVIII
23.11. - 28.11.2012
9 Antworten 9
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Hi Leute, vl. kann mir jemand spez. Gast Karl10 - bitte Danke helfen - meine Sachlage:


bestehendes Carport 48m²
direkt an Grundgrenze - kein Nachbar
Hanglage - benötige Absturzsicherung daher mein Plan -
denke daran als Wetterschutz bis auf einer Höhe von sagen wir mal 2m das "Carport alias Nebengebäude" mit Holz zuzumachen, so bleibt ungefähr 1 Meter nach oben offen - da komplett lt. Forum unzulässig ist - und ich würde mir das Geländer ersparen...
definiert im Einreichplan als Carport

Darf Mann das lt. Gesetzeslage?

DANKE im Voraus!!!

  •  ekndeg
  •   Silber-Award
23.11.2012  (#1)
nebengebäude - NÖ BAUORDNUNG 1996
§ 51
Bauwerke im Bauwich
(1) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile
errichtet werden, wenn
1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht
mehr als 100 m2 und
3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m
beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts
entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden,
wenn der freie Lichteinfall unter 45o auf die Hauptfenster
zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Im vorderen Bauwich darf eine Kleingarage (Grundrißfläche bis 100
m2) errichtet werden, wenn
die Hanglage des Grundstücks dies erfordert oder
der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt.


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  •  kalki80
23.11.2012  (#2)
Ckeck mal ab...was passiert wenn du das ganze "Vorplatzüberdachung nennst emoji. Dann solltest du die gánze Seite zumachen können. lg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.11.2012  (#3)
...@kalki80
Es kommt nicht drauf an, wie man es benennt, sondern was es ist: ein Gebäude oder eine bauliche Anlage??? Das ist zunächst entscheidend.
Dann ist noch die Frage, welche Bebauungsweise auf dem Grundstück gilt? Auch das wurde noch nicht gesagt. Daher sind auch noch keine brauchbaren Antworten möglich.

Bis auf eine Höhe von 2m zuzumachen gilt auf jeden Fall als Wand. Wenn das Objekt zumindest 2 Wände und 1 Dach hat, dann gilt es als Gebäude. Wenn darin ein Auto stehen soll, dann ist das Gebäude eine "Garage". Die darf man grundsätzlich errichten, die Frage ist nur in welcher Bauweise (insbesondere hinsichtlich Brandschutz)?

zitat..
so bleibt ungefähr 1 Meter nach oben offen - da komplett lt. Forum unzulässig ist


Wer hat das wo gesagt?? -- Und wenn´s jemand gesagt haben sollte, dann ist es falsch!!!


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  •  sensai
  •   Gold-Award
26.11.2012  (#4)
STMK - Karl10, ich möchte kalki80 etwas unterstützen.

Ich habe eine 80 m² grosse Vorplatzüberdachung (STMK)
die direkt an der Grundgrenze steht.
(Bilder davon sind in meiner Galerie)

ein seitliches Zumachen wurde mir problemlos erlaubt,
jedoch wirds darunter so finster, dass ich es nicht
machen kann.........

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  •  kalki80
26.11.2012  (#5)
...und dasselbe funktioniert auch in NÖ! - Das eigene Beispiel kann ich in 6 Monaten grafisch darlegen! Ein Nachbar hats auf jedenfall schon so durchgebracht...als "Carport" hatte er Pech, wobei im Plan nichts anders war. Bei SmithVIII ist event. das Problem, dass schon ein bewilligter Plan vorhanden ist und da schon ein Carport genannt wird.
lg

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  •  JuliaSonne
28.11.2012  (#6)
... wer das machen könnte - Bei www.leeb.at gibts verschiedenste Arten von Sichtschutz-Modellen, die auch als Wind- und Wetterschutz dienen, am besten einfach mal reinschaun! Beratung gibts da auch

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.11.2012  (#7)
@kalki80 -

zitat..
Ein Nachbar hats auf jedenfall schon so durchgebracht...als "Carport" hatte er Pech, wobei im Plan nichts anders war


Mag schon sein - hab ja schon wiederholt darauf hingeweisen, dass manche Baubehörden a) keine Ahnung vom Gesetz haben oder b) ihnen das Gesetz egal ist und sie machen was sie wollen. Hab immer schon gesagt, dass sich meine Aussagen auf das Gesetz beziehen. Daher kann es da durchaus Unterschiede geben.

Nur so nebenbei die Frage (damit wirs auch verstehen und nachvollziehen können): aufgrund welcher Bestimmung bzw. welcher Begründung wurde das Carport abgelehnt???
Ist insofern interessant, weil es spezielle Regelungen für Carports im NÖ Baurecht gar nicht gibt. Aufgrund welcher speziellen Bestimmung für Carports wäre dann die Ablehnung erfolgt????


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  •  kalki80
28.11.2012  (#8)
@Karl - ...soweit ich weiß aufgrund der zusätzlichen geschlossenen Seite! Bei einer sg "Vorplatzüberdachung" gibts da anscheinend keine Einschränkung.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
28.11.2012  (#9)
@smithVIII
Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte.

lt § 15 nö. Bauordnung:

"Für überdachte und nur an einer Seite abgeschlossene Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Carports) benötigen Sie eine Bauanzeige, wenn die durch dieses Vorhaben in ihren subjektiven Rechten berührten NachbarInnen Nachbarn nachweislich zugestimmt haben. (Ansonsten ist eine Baubewilligung erforderlich).
Dies kann eine Straßengrundabtretung zur Folge haben."

Brandschutz mußt aber auf alle Fälle abklären, vor allem, wenns an der Grundgrenze stehen soll.

@kalki80:
Die Baubehörden sind meistens auch nicht ganz auf der Nudlsuppn dahergeschwommen.

d.h. wenn du das jetzt als "Vorplatzüberdachung" deklarierst, aber dein Auto drunter stellst und eine Wand zumachen willst, dann triffts ja genau den §15 und ist keine Vorplatzüberdachung mehr emoji
Wird dann sicher spannend, wenn dein Auto samt Holzwand abfackelt, der Brand aufs Nachbargrundstück übergeht und dem seine Bude abbrennt...

@sensai:
klar, warum sollts dir nicht erlaubt sein?
Wenn du in deinem Fall die Seite zum Nachbarn zumachst, ist es aber keine
Überdachung mehr, sondern ein Gebäude (du hast dann ja 2 Wände).
Ausserdem wär´s in deinem Fall bewilligungspflichtig, da es ans Haus angrenzt.

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