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vertriebskette reicht für haftung...

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14.3. - 25.3.2013
2 Antworten 2
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da auch das olg wien jetzt die ogh-judikatur übernommen hat, wonach eine "vertriebskette" reicht, um eine haftung zu begründen, scheint es auch für all jene, die durch ein produkt geschädigt wurden, wo aber der vertriebler entweder nicht mehr zahlungsfähig oder greifbar ist, hoffnung zu geben: http://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2941&tx_ttnews%5BbackPid%5D=198&cHash=e8b529117d4e2d56d1e222424eee6bfa

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15.3.2013  (#1)
mal zur verdeutlichung für alle fwk+tt-geschädigten -

zitat..
Wenn zwischen Bank und "Finanzberater“ eine "ständige Vertriebsbindung“ besteht, dann muss die Bank auch für Verschulden des Finanzberaters einstehen. So urteilte der Oberste Gerichtshof im Urteil OGH 17.12.2012, 4 Ob 129/12t



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25.3.2013  (#2)
genau das bestätigt auch dr. kolba vom vki im interview -

zitat..
Die Banken haben sich bisher darauf berufen, nur Finanzierer zu sein: „Die Leute kommen mit ihrem Wunsch an uns heran, wir klären sie noch über das Währungsrisiko auf, und das war’s dann.“ Damit ist Schluss, seit der Oberste Gerichtshofs (OGH) im Jänner die Entscheidung gefällt hat, dass Banken auch für Fehler des Vermittlers haften, wenn es eine enge Vertriebsbindung gab.


fakt ist halt das psychologie-problem im letzten satz:

zitat..
Es ist ein Unterschied, ob ich an die Bank herantrete und sage ‚ja ich war blöd, helft mir‘, oder wenn ich sag, ‚ihr habt mich hineingetheatert; ihr seid in der Verantwortung, drum lösen wir es gemeinsam.‘ Ich glaube nicht, dass alle Kunden sofort Prozesse führen werden.


http://www.orf.at/stories/2172508/2172865/

als böhzer versicherungs- und bankenhasser empfehle ich auch immer, den tt anhand der übermittelten kosten- und risikohinweise zu checken, meist sind die auch noch zusätzlich mit versteckten kosten ihv ca. 10% belastet, die nirgendwo gelistet sind. also immer deckungsrückstellung im jahr x, bruttoprämien, ausgewiesene kosten, fondsanteilskäufe und deckungsrückstellung im jahr x+1 checken und die nicht erklärbare differenz als schaden mit verzugszinsen geltend machen.

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