Frage an die Steuerexperten:
Es kursieren widersprüchliche Meinungen zu den Fixeinbauten in einer Immobilie. Dass bewegliche Einrichtungsgegenstände nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, ist völlig klar. Was ist aber bei Einbauten, die ohne Zerstörung nicht entfernt werden können und in der Immobilie verbleiben (z.B. Schrankraum, Maß-Einbauküche, Vorzimmerverbau nach Maß?
Bitte nur antworten, wer eine konkrete Auskunft, idealerweise mit Angabe der Gesetzesgrundlage geben kann. Es wäre wohl im Sinne aller Betroffenen, wenn der Gesetzgeber dazu klare Richtlinien herausgeben könnte!
Vielen Dank, kech
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