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Sind die 3m nicht nur direkt an der Grundgrenze?
Das Problem mit Auskünften von der Baubehörde kenne ich - 2 Anrufe, 2 verschiedene Auskünfte. |
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Oh, das hab ich vergessen zum dazuschreiben! das Nebengebäude befindet sich natürlich entlang der Grundstücksgrenze!
Grundgrenze: | |O <-- Nebengebäude | | Könnte man eventuell was mit dem §56 NÖ BO machen wenn es im Umkreis von 100m ein Gebäude gibt bei dem das mit den 3m Gebäudehöhe + Gefälle auf Eigengrund anscheinend funktioniert hat? |
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was es natürlich noch gibt ist der §51 1
3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. das würde ja schon helfen, aber wie kann man das betrachten wenn das Eigengelände durch bergradigen etwas erhöht wird? |
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Wo stehen die Hauptgebäude?
Sind die offen, gekuppelt oder geschlossen errichtet worden? Und ja, der §51 (1) 3. hilft hier weiter (sofern ein seitlicher Bauwich einzuhalten ist). |
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habe exakt die gleiche Situation, das NG ist direkt an der Grenze und Hangabwärts höher als 3m, weil dort aufgeschüttet wurde und dazu eine Stützmauer gebaut wurde (alles soweit genehmigt) - trotzdem kam vor kurzem ein Anruf von der "betroffenen" Nachbarin, dass mein _Haus_ zu hoch ist. Die Behörde hat es bis dato ignoriert, da sie um den Umstand wissen. |
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ich hab mal ne kleine paint skizze gemacht :)
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Sind die umliegenden Gebäude auch in offener Bebauungsweise errichtet worden?
Falls ja, ist ein seitlicher Bauwich durch die Hauptgebäude einzuhalten, und dann sollte die Baubehörde zum Schluss kommen, dass sich die 3,8m ausgehen. (45 Grad Lichteinfall auf mögliche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück, 3m entfernt und ca. 90cm Parapethöhe des Hauptfensters ergeben maximal 3,9m - meine Milchmädchenrechnung inkl. NÖ BO §51) |
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also die anderen Gebäude sind in offener Bebauungsweise errichtet. Wobei ich auch sagen muss in Umkreis von 100m befinden nur 2 Gebäude, weil die anderen Parzellen zum teil noch nicht bebaut sind und es eher größere Grundstücke sind. 2 Gebäude im näheren Umkreis ( einer davon gleich nebenan ) haben ihr Gelände angeschüttet und eben so wie ich es vorhabe ( siehe Skizze) gebaut ( die Gebäude stehen aber schon 20 Jahre )! Also wenn ich auf meinem Grund stehe ist die Nachbarsgarage knappe 4m hoch... dadurch das Grundstück aber Gefälle hat musste ich sowieso anschütten um zu begradigen, dann ist sie nur mehr 3m hoch, dass müsste dann der rechte Nachbar von mir natürlich zu 80% auch machen, und da trennt sich die streue vom weizen, eben weil er nicht MUSS!
Das ist natürlich ein guter Tip p****. das hab ich mir auch skiziert, aber wer sagt das ein Hauptfenster eine Parapethöhe haben muss? Mann kann ja auch ein bodennahes Fenster machen? Ein Hauptfenster hat laut Bauordnung keine definierte Parapethöhe, soweit ich das finden konnte... |
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In der Bautechnikverordnung habe ich jetzt auch nix passendes gefunden (hier wird nur die Mindestgröße der Hauptfenster erläutert). Hier endet mein Wissen, da ich nicht weiß, wie dies vom Land NÖ gesehen wird (Abteilung RU1) und wie die Baubehörden entscheiden/entscheiden können... |
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im prinzip sinds 2 fälle, der fall hier im anhang wäre würde ich meinen ist durch den oben angeführten §51 gedeckt
gebäudehöhe 3m, nach hinten abfallend kein problem, hier müsste aber zumindest am schnittpunkt ( grün-rot ) die 3m eingehalten werden.... wies nun aussieht wenn das nachbarniveau etwas tiefer ist , ist leider meiner bescheidenen meinung nach nicht genau definiert! §56 bezieht sich ja leider nur auf hauptgebäude, sonst könnte man es locker mit den 2 gebauten häusern argumentieren... |
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hatte ähnliches Thema auch schon mal (möge karl10 mich teer und federn falls ich das jetzt falsch wiedergebe)
die mittlere Gebäudehöhe muß - gemessen vom ursprünglichen niveau - 3 Meter betragen |
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Hmm, in der Judikatur vom land nö steht soetwas:
Eine Garage im seitlichen Bau- wich ist nur bis zu einer Höhe von max. 3 m zulässig. Mangels abweichender Anordnung im § 51 Abs.1 Z.3 NÖ Bauordnung ist in diesem Fall die mittlere Höhe der zugewendeten Front maßgeblich (§ 53 Abs.1 NÖ Bau- ordnung). (VwGH 20.12.2002, Zl. 2000/05/0272) |