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Gewährleistung

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  •  Ozi
4.2. - 11.2.2014
16 Antworten 16
16
Guten Morgen!

Ich dachte die Verträge für einen Hauskauf erstrecken sich über mehrere Seiten. Bevor ich bei unserem BM unterschreibe, hab ich einen blanko-Vertrag angefordert, um im Vorfeld mich schonmal informieren zu können.

Jetzt meine kurze Frage, genügt dieser eine Satz?

Gewährleistung:​3 Jahre nach Abnahme der Leistung des Auftragnehmers lt. ÖNorm

Danke für eure Antworten
Ozi

  •  kalki80
4.2.2014  (#1)
Genügt. - Falls ich mich recht erinnere, hat der oft zitierte Creator geschrieben, dass kurze Verträge, die auf die ÖNORM (Nummer steht hoffentlich auch noch dabei) verweisen die besten sind, da das Unternehmen, dann nicht davon abweicht!
Die Gewährleistung von 3 Jahren auf unbewegliche Sachen ist Standard und vom Gesetzgeber auch vorgegeben.

lg,

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  •  gloitom
  •   Gold-Award
4.2.2014  (#2)

zitat..
Ozi schrieb: Gewährleistung:​3 Jahre nach Abnahme der Leistung des Auftragnehmers lt. ÖNorm


IMHO kannst das komplett streichen, da die 3 Jahresfrist sowieso gesetzlich vorgegeben ist und der Stand der Technik sowieso immer geschuldet ist.
Wobei die meisten Önormen dem Stand der Technik hinterherhinken...

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  •  Jepetto
  •   Silber-Award
4.2.2014  (#3)
Prinzipiell würd ich mir folgende Kapitel ansehen (ohne Gewähr der Vollständigkeit emoji. Habe zu den einzelnen Punkten die für den Hausbauer günstigsten Punkte mal irgendwo zusammenkopiert:

1. PREIS: Unsere Preise verstehen sich als Festpreise und frei Baustelle, inkl. MWSt. und Abgaben. Es gilt das Prinzip Geld folgt Leistung.
2. REGIEN: Regieleistungen sind vorab anzukündigen und beidseitig schriftlich zu vereinbaren.
3. HAFTRÜCKLASS: Es gilt eine Haftrücklass in der Höhe von 5% der Gesamt Vertragssumme, welche bei der ersten Zahlung durch den Kunden in Abzug gebracht wird, ablösbar gegen eine abstrakte Bankgarantie des Verkäufers nach Vorlage des Kunden, welche über die Dauer der Gewährleistung läuft.
4. INSOLVENZ: Wird über das Vermögen einer Vertragspartei oder damit verbundenen Gesellschaften ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Verkäufer wesentliche Vertragspflichten wie bspw. fristgerechter Baustart, verletzt, ist der AG berechtigt, nach seiner Wahl und ohne Setzung einer Nachfrist entweder vom Vertrag sofort zurückzutreten oder fällige Forderungen des Verkäufers auszusetzen. Für alle bis zu den angeführten Rücktrittspunkten unvollständigen Leistungen erfolgt keine Vergütung.
5. EIGENTUMSVORBEHALT:  KSchG: Ferner erlischt der Eigentumsvorbehalt, wenn die Vorbehaltssache unselbstständiger Bestandteil einer anderen Sache wird, weil ein Eigentumsvorbehalt nur an selbständigen Bestandteilen möglich ist. (Bsp.: Eingebaute Heizungsrohre)
6. MÄNGEL: Im KSchG klar geregelt
7. NORMEN: Die technischen und vertraglichen Ö-Normen in ihrer derzeitigen Fassung sind Vertragsbestandteil. Geschuldet wird daher eine dem Stand der Technik, mindestens aber den anzuwendenden technischen Ö-Normen, entsprechende Leistung. Anderslautende Vertragsklauseln, die die Position des Kunden verschlechtern, sind ungültig.
8. ERFÜLLUNGSORT: Erfüllungsort ist die Baustelle.
9. TERMINE: Dauer bzw. Fertigstellungstermine definieren, bis wann ab Beginn oder nach Frist spätestens die Fertigstellung zu erfolgen hat. Etappen definieren. – Bsp.: Für die Durchführung der jeweiligen Arbeitsetappen ist eine Vorlaufzeit von 2 Wochen notwendig. Wird innerhalb dieser Frist (aufgrund schuldhaften Verhaltens des Verkäufers) nicht mit den Arbeiten begonnen, so ist eine Pönale von 0,2% per Tag bzw. 1% per Woche, jedoch max. 7% der Gesamtauftragssumme fällig. Nach Arbeitsbeginn ist die jeweilige Arbeitsetappe innerhalb 1 Woche fertig zu stellen, ansonsten wird zuvor genannte Pönale fällig. Die Arbeitsetappen gliedern sich wie folgt: Einzeichnen aller Komponenten in einen kundenseits beigestellten Plan / Anzeichnen der Sanitärrohinstallation auf der Baustelle / Sanitärrohinstallation / Montage komplettes Heizungssystem
10. ABNAHME: (Abnahme sowie Zahlung erfolgen erst nach mangelfreier Lieferung und Leistung)  steht im KSchG. Ev. ergänzen um: Etwaige Fristen sind bei bestehenden Mängeln gehemmt.

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  •  Jepetto
  •   Silber-Award
4.2.2014  (#4)
Sind wie gesagt tlw. schon sehr für den Hausbauer günstige Ausführungen und nicht bei jeder Firma durchsetzbar.

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  •  Jepetto
  •   Silber-Award
4.2.2014  (#5)
Ach ja, noch was Wichtiges was manche nicht wissen(sorry):

Oft wird in Verträge reingeschrieben: "Lieferung von XY erfolgt ab Werk/Hersteller/Lieferant/Firma o.ä."

Viele denken hier nur an die Transportkosten! Es kann aber durchaus sein das der Transport von XY (was auch immer) im Preis inbegriffen ist und trotzdem dieser Satz irgendwo im Kleingedruckten steht.
--> Es geht hier nämlich auch um versicherungstechnische Belange! Wenn es so drinnen steht, ist der Käufer für die Transportversicherung sowie die Gefahr während des Transportes verantwortlich. Rechtlich ist damit der "Gefahrenübergang" ab Verladung an den Käufer übergegangen.

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  •  Shelby
  •   Bronze-Award
4.2.2014  (#6)
Sehr interessant.Danke Jepetto

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  •  Ozi
6.2.2014  (#7)
Danke für die hilfreichen Antworten

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  •  ocp
  •   Silber-Award
10.2.2014  (#8)
Hi ozi, - Ob 3 jahre oder 10 jahre da jetzt stehen ist "powidl" , da bei der gewährleistung im prinzip nur die ersten 6 monate für dich hilfreich sind (anschliessend bist DU in der beweispflicht, und die kannst du so gut wie nie, fast unmöglich, für dich nutzen), ist es viel wichtiger für dich die beweislast zu deinen gunsten zu fixieren.
Ansonsten haben andere user schon wertvolle tipps gegeben... Und creator kann bestimmt auch helfen....

Lg
Ocp

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  •  Jelly
11.2.2014  (#9)

zitat..
Jepetto schrieb: Oft wird in Verträge reingeschrieben: "Lieferung von XY erfolgt ab Werk/Hersteller/Lieferant/Firma o.ä."


darum immer auf die bessere variante achten: "FREI HAUS", damit ist man auf der sicheren seite

bei "ab Werk" wäre der käufer eigentlich auch für die verladung im werk zuständig!

zitat..
ocp schrieb: anschliessend bist DU in der beweispflicht, und die kannst du so gut wie nie, fast unmöglich, für dich nutzen


naja, bei solchen fällen ist es sowieso immer ratsam einen sachverständigen einzuschalten denn DER kann feststellen ob der mangel schon bei der übergabe bestanden hat, und um NUR DAS geht es ja bei der gewährleistung

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  •  ma2412
  •   Gold-Award
11.2.2014  (#10)

zitat..
ocp schrieb: Ob 3 jahre oder 10 jahre da jetzt stehen ist "powidl" , da bei der gewährleistung im prinzip nur die ersten 6 monate für dich hilfreich sind (anschliessend bist DU in der beweispflicht, und die kannst du so gut wie nie, fast unmöglich, für dich nutzen), ist es viel wichtiger für dich die beweislast zu deinen gunsten zu fixieren.
Ansonsten haben andere user schon wertvolle tipps gegeben... Und creator kann bestimmt auch helfen....


Würde mal eher da nachlesen:

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Allgemeines-Zivil--und-Vertragsrecht/Gewaehrleistung/Garantie/Schadensersatz/Haftung/Gewaehrleistung_und_Konsumentenschutz_-_Allgemeiner_Ueberb.html

Ist recht gut erklärt. Bei unbeweglichen Sachen ist die Gewährleistung drei Jahre. Unmöglich zu beweisen würde ich so mal nicht meinen. z. B. Kommst nach zwei Jahren drauf, dass der Trockenbauer die Dampfsperre vergessen hat und alles schimmelt, dann sollte das beweisbar sein. Mangel lag schon vor zum Zeitpunkt der Leistungserstellung, wenn er mag kommt halt dann ein SV und fertig. Hoffentlich gibt es die Firma dann halt noch ...
Von Creator wird es hier nimmer so viele Tipps geben - ist eher inaktiv.

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  •  ocp
  •   Silber-Award
11.2.2014  (#11)
@ma2412 - du hast ein sehr gutes Beispiel gebracht, wo man´s leicht beweisen kann, stimmt... es gibt auch nicht so offensichtliche fälle und da kannst ohne hilfe (zb. sachverständigen), welches wiederum mit Geld verbunden ist, nicht so leicht klären...

daher mein ernsthaft und gut gemeinter tipp: Beweislast umdrehen verhandeln...

zum angesprochenen Thema "unbewegliche Sachen": es gibt in der öster. rechtssprechung keine konkrete Definition was unbeweglich und was beweglich ist....
da fällt mir ein, ich glaub sogar heute an der Hochschule wird als lustiges Beispiel immer vorgetragen: "ein landwirt hat kühe am bauernhof, solange sie leben und sich bewegen sind die kühe als unbewegliche Sache anzusehen, ab den Zeitpunkt wo die kuh das zeitliche segnet (also sich nicht mehr bewegt emoji ), wird aus der unbeweglichen Sache eine bewegliche !!!! ein recht witziges Beispiel....

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  •  kalki80
11.2.2014  (#12)
@ocp - Sclußendlich gehts hier um ein Haus --> unbeweglich! --> 3 Jahre Gewährleistung...Definition hin od. her!

lg,

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  •  thomasdoe
11.2.2014  (#13)
Ich wünsche dir viel Spaß und Geduld beim Suchen einer Firma die freiwillig die 6 Monate verlängert.



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  •  kalki80
11.2.2014  (#14)
@thomasdoe - ????? Was meinst du jetzt? Es geht um die Gewährleistung bzw. den Gewährleistungsanspruch und nicht um wer wann was beweisen muß!

lg,

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  •  thomasdoe
11.2.2014  (#15)
Mein Post bezieht sich auf :"beweislast umdrehen verhandeln"


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  •  kalki80
11.2.2014  (#16)
@thomasdoe - ...alles klar!

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