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NOE Bauordnung - Nebengebäude im Bauwich

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  •  andi083
22.4. - 28.4.2014
7 Antworten 7
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Guten Tag,
wer kennt sich aus: An meiner Grundstücksgrenze (direkt an der Grundstücksgrenze) wird gerade ein Nebengebäude (Garage) errichtet. Das Nebengebäude ist im seitlichen Bauwich ca. 8 Meter lang und 3 Meter hoch. Auf dem Nebengebäude wurde eine Terrasse errichtet, die vom Hauptgebäude zugänglich ist und im seitlichen Bauwich durch eine Brüstung mit Glasverglasung abschließt. Mit Brüstung beträgt die Gebäudehöhe etwa 4 Meter.
Ich habe jetzt gelesen, dass nach §4 (NOE Bauordnung) ein Nebengebäude als ein Gebäude mit einem Geschoss ohne Aufenthaltsraum deklariert ist.
Das Nebengebäude stört mich an sich nicht, allerdings ist die Terrasse etwas störend, da der Nachbar jetzt direkt in mein Wohnzimmer rein schauen kann.
Ist die Errichtung einer Terrasse auf einem Nebengebäude, das sich direkt an der Grundstücksgrenze befindet erlaubt?

DANKE

  •  dyarne
22.4.2014  (#1)
nur zur info...
in oö wäre das nicht erlaubt. dort muß die begehbarkeit einer derartigen terasse 2m von der grundgrenze entfernt enden (bsplw geländer oder bepflanzung)...

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  •  Jelly
23.4.2014  (#2)
das ganze IST jetzt also schon im entstehen?

dann hats ja sicher eine verhandlung gegeben, war das im einreichplan nicht SO dargestellt? bzw warum war das für dich bei der verhandlung "noch kein problem"?

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  •  andi083
25.4.2014  (#3)
Hallo, das Ganze ist im entstehen. Ganz einfach, ich wurde zu keiner Verhandlung eingeladen. Es hat nur ein vereinfachtes Verfahren gegeben.
Der Fall ist nicht ganz einfach. Ich habe aber die Info erhalten, dass die Brüstung auch den Lichteinfall beschränkt und daher zur Gesamthöhe hinzuzurechnen ist, um den Lichteinfall auf die Hauptfenster zu berechnen. D.h., dass ist auch die einzige Chance dieses Projekt abzudrehen, jetzt muss aber ein Sachverständiger messen, ob der Lichteinfall gegeben ist oder nicht. Ich weiß, dass das eine Milchmädchenrechnung ist, aber hier entscheidet anscheinend der Sachverständiger ob er vom Boden oder vom Fensterbrett aus misst. Wenn er vom Fensterbrett aus misst, dann gehen sich die vorgeschriebenen 45 Grad auch bei einer Höhe von 4 Meter aus, wenn er vom Boden misst, geht es sich nicht aus.
Bin gespannt.

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  •  P****
  •   Bronze-Award
25.4.2014  (#4)
Es geht um den Lichteinfall auf bewilligte Hauptfenster (vom bewilligten Hauptgebäude).
Wenn an der betreffenden Gebäudeseite keine bodentiefen Fenster oder Balkontüren sind, dann zählt m. M. n. die Parapethöhe. Der SV kann sich nicht aussuchen, wovon er wegmisst.

Zumindest zwei Punkte muss der Nachbar erfüllen:
- den Lichteinfall bei 45 Grad auf bewilligte Hauptfenster bewahren
- Gebäude im Bauwich nicht höher als 3m (eine Hanglage berücksichtige ich jetzt mal nicht)
- die Fläche aller Nebengebäude (im seitl. und hinteren Bauwich) darf 100m² nicht übersteigen, ist hier aber für die Terrasse wohl nicht so relevant

Für den Lichteinfall kommt eh der SV zum Messen.
Nachdem sich die Gebäudehöhe aus dem Verschnitt der Außenwand mit der Dachhaut ergibt, zählt wohl ein Geländer nicht zur Gebäudehöhe.

Halt uns am Laufenden.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.4.2014  (#5)
Vorweg einige grundsätzlichen Dinge:
Gilt am Grundstück deines NAchbarn ein Bebauungsplan?? Wenn nicht (was ich nach der Schildrung vermute), dann kommen hier die Regeln des §54 Bauordnung zur Anwendung. NAch dieser Bestimmung geht es AUSSCHLIESSLICH bei der Belichtung um "bestehende, bewilligte" HAuptfenster. Die Diskussion, von welcher (theoretischen) Parapethöhe aus gemessen wird, ist also hinfällig - es zählt der tatsächliche Bestand.

zitat..
andi083 schrieb: Ganz einfach, ich wurde zu keiner Verhandlung eingeladen. Es hat nur ein vereinfachtes Verfahren gegeben.

Da wurdest du aber verständigt und konntest 14 Tage in die Pläne einsichtnehmen und Einwände abgeben! Hats du nicht gemacht, oder??

Zur Terrasse selbst: Dafür gibts gesetzliche Regelungen. Terassen im seitlichen BAuwich dürfen max. 1/3 der Gebäudelänge lang sein und max. die Hälfte des BAuwichs in den Bauwich ragen (wenn der BAuwich 3m ist, daher 1,5 m).
Wenn die Terrasse auf der Gagare ist, dann muss sie genau auf diese max. Maße fix abgegrenzt werden.

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  •  andi083
26.4.2014  (#6)
Hallo - zum Bebauungsplan: Keine Ahnung ob es einen gibt. Die Baubehörde erster Instanz (= Bürgermeister der Gemeinde) gibt jetzt eine Stellungnahme dazu ab, dann werden sich diese Dinge klären.
Die Frage nach der Bemaßung stellt sich aus meiner Sicht schon, weil es einen Unterschied ausmacht ob ich von der Parapet Oberkante Messe oder von der Höhe Fensterglas. Bsp.: Wenn der Nachbar 4 Meter hoch baut und ich vom Boden messe, brauche ich mindestens 4 Meter Abstand zum Nebengebäude um einen Lichteinfall von 45 Grad zu erfüllen. Wenn ich von der Fensterbank-Oberkante Messe reichen ca. 3 Meter Abstand zum Nebengebäude, wenn ich von der Höhe Fensterglas messe, brauch ich noch weniger Abstand. Das geht aus der Bauordnung aber nicht hervor, wie hier die Messung zu erfolgen hat, die Bauordnung sagt lediglich, dass ein freier Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zu erfolgen hat.
Ja ich wurde verständigt, habe sogar kurz in die Pläne Einsicht genommen, habe aber keine Terrasse gesehen. Ich bin die ganze Zeit davon ausgegangen, dass es eine Garage wird ohne Terrasse im Obergeschoss. Ich weiß schon, selber schuld, genauer schauen...
Danke aber für den Hinweis mit der 1/3 Regelung. Das klingt interessant - wo steht das genau??


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  •  andi083
28.4.2014  (#7)
Wie ist § 52 zu interpretieren? Bedeutet das, dass die Terrasse nicht mehr als 5 meter lang sein darf und nur 2 meter in den Bauwich hineinragen darf?
Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig:

3.
Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen), Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen
bis zu einer Gesamtlänge von höchstens einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2 m.



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