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Leider hast du nur Auszüge gepostet (Absatz 3 fehlt).
Gemäß Absatz 1 wären nach meinem Verständnis Mauern zwischen benachbarten Grundstücken bis 1,5m Höhe bewilligungsfrei. Damit wäre deine Mauer bewilligungsfrei, wenn du unter 1,5m bleibst. Eine Anzeigepflicht wird aber sicher bestehen. Absatz 2 lese ich so, dass es nur für Einfriedungen zur öffentlichen Straße hin gilt, also nicht zum Nachbarn. Du darfst entlang der Straße max. 0,8m gemauerten Sockel errichten, darüber bestenfalls noch einen bis 1,7m hohen (Maschendraht)Zaun. Worauf sich die §§ 36, 40, 46 und 47 beziehen, ist nicht erkennbar. |
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Tja, das ist leider tatsächlich etwas schwammig formuliert, damit hatte ich auch schon meine Probleme.
Grundsätzlich steht ja, bis 0,8m Sockel bzw 1,5 gesamt ist es bewilligungsfrei und erst ab einer Gesamthöhe ist es bewilligungspflichtig. Dazwischen ist Grauzone, die einen sagen "Bauanzeige reicht", die anderen sagen "Bewilligung notwendig". Bei Kech dürfte sich ein Fehler eingeschlichen haben, denn es sollten 0,7 und nicht 1,7m sein bei Absatz 2. Allerdings wirst nicht um das Bauamt rumkommen, auch wenn sich deren Informationen nicht immer mit dem BPolG so wirklich belegen lässt. |
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Danke, chris 5020.
Tatsächlich mein Fehler, meinte natürlich 0,7m! |
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danke Leute!
wir haben die jetzt einmal mit 1,5m betoniert, schau ma mal ob wer kommt. Falls ja schreibe ich ein Update! lg Johannes |