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gekuppelte Bauweise, Abstandsunterschrei

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  •  mikewlnite
5.4.2015 0
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Hallo Forum:

Frage bezüglich Überschrift:

Planungsphase Sanierung Wohnhaus!

Satndort u Rechtsgrundlage Salzburg

Haus ist BJ ca. 1952, KG, EG, OG, teilweise ausgebautes DG, Satteldach, angebaute Garage EG südöstlich- die direkt an der Grundgrenze steht.
Gebäudeabstand des Bestandsobjektes an der südöstliche Grenze ca. 3,50 (also Abstandsunterschreitung)

geplant ist ein angebautes neues Stiegenhaus nordwestlich, ein Zubau im OG ( WR ca. 20m²) auf die bestehende Garage (neuer Zubau hat einen Abstand von 2,50m zur südöstlichen Grundgrenze) und das wichtigste: im DG wird das komplette Geschoß saniert! dh. Demontage Satteldach (ca. 25°) und aller Wände, Neuerrichtung des genannten Geschoßes (Abstand zur Südostgrundgrenze bleibt 3,50m) mittels Holzriegelwänden u. Aufbau eines neuen Pultdaches (3°)- Firsthöhe bleibt ident mit Bestandsfirst, Traufenhöhe erhöht sich um ca. 1,50m zur Bestandstraufe!

Vor 2 Wochen Erteilung d. Bauplatzerklärung: offen- gekuppelte Bauweise (gekuppelt Richtung südwest, offen Richtung nordwest), 3 oberirdische Vollgeschoße mit Auschluß eines Dachgeschoßes!

Soweit so gut- Frage:

Ist bezüglich gekuppelte Bauweise für den Zubau im OG (südwestlich) u die Sanierung d. DG (inkl. neue Traufenhöhe u Abstandsunterschreitung) die Zustimmung d. baulichen Maßnahmen von den Nachbarn an der Südostseite erforderlich?

Nordwestlich (neuses Stiegenhaus) ist logisch weil offene Bauweise

Merci einstweilen...


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