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Größe Nebengebäude NÖ [NÖ]

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  •  bn_3
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
13.4. - 14.4.2015
3 Antworten 3
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Hallo Leute,

ich brauch mal wieder euren Rat in Sachen NÖ-Bauordnung:
Ein Nebengebäude (das sich im seitlichen Bauwich befindt), darf ja eine Größe von 100 m2 (bebaute Fläche) nicht überschreiten. Das ist mir schon klar.
Nur kommt man ja recht leicht auf die 100 m2 wenn man keinen Keller baut. Bei 50m2 Garage (plus Flächenbedarf für das Mauerwerk) bleibt für einen Multifunktions- bzw. Abstellraum nicht mehr viel Platz übrig.
Okay, das wär sich ja auch noch ausgegangen. Nur haben wir jetzt von unserem Planer gehört, dass auch die Terassenüberdachung mit eingerechnet wird emoji emoji. Hintergrund ist derjenige, dass die Terassenüberdachung auf zwei Seiten bzw. 2 1/2 Seiten von Mauern umfasst wird und dadurch als Gebäude zählt.

Wird das in der neuen Bauordnung wirklich so gehandhabt. Gibts da evt. Schlupflöcher??? Müsste man aus dem einen Gebäude zwei Gebäude machen, oder dürfen zwei Gebäude miteinander ebenfalls nicht über 100m2 erreichen? Wie müssen die Gebäude baulich getrennt sein um als zwei Gebäude zu zählen?

Und wenn wir schon dabei sind, zählt ein Windfang, der Garage und Haus verbindet, an allen Seiten von Mauern umfasst ist, aber nicht in der thermischen Hülle ist, ebenfalls zu dem einen Nebengebäude?

Fragen über Fragen... ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Dankeschön!

Liebe Grüße
bn_3

  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.4.2015  (#1)
Zunächst folgendes grundsätzlich:

- damit ein Gebäude als "Nebengebäude" eingestuft werden kann, darf es (u.a.) nicht größer als 100m² sein. Man darf grundsätzlich mehrere solcher max. 100m² großen Nebengebäude auf dem Bauplatz errichten. Allerdings dürfen sich in Summe max. 100m² davon in einem Bauwich befinden.
Mit anderen Worten: Die durch Nebengebäude im Bauwich verbauten Flächen dürfen in Summe 100m² nicht überschreiten; die außerhalb des Bauwichs auf dem BAuplatz Nebengebäude bzw. Nebengebäudeteile dürfen in Summe unbegrenzt mehr als 100m² ausmachen

- Steht eine Nebengebäude (d.h. max. 100m² groß)nur teilweise im Bauwich, dann zählt für die 100m²-Beschränkung im Bauwich nur jener Teil, der tatsächlich im Bauwich liegt.

- Ist ein einzelnes Gebäude größer als 100m², dann gilt es halt nicht als Nebengebäude. Das hat zur Folge: Dieses Gebäude darf nicht (auch nicht teilweise) in einem Bauwich stehen.

Für deinen Fall bedeutet dies nun:
Erstens ist die Frage, wie breit ist dein Bauwich und wie breit ist dein geplantes Nebengebäude?? Liegt es wirklich zur Gänze im Bauwich??
Glaub ich nicht!!! Bei der häufigsten Bauwichbreite von 3 m wär das 100m²-Gebäude 33,33m lang (bzw. deine 50m² Garage 16,66 m lang)?! Ich glaub eher, dass dein Nebengebäude breiter als 3m ist. Du darfst aber nur jene Teile für die 100m²-Beschränkung im Bauwich zählen, die tatsächlich im Bauwich liegen!!!
Willst du allerdings Garage und Abstellraum/Multifuntion usw. in ein einziges Gebäude packen, dann darf dieses für sich allein 100m² nicht überschreiten, wenn es (zumindest teilweise) im Bauwich stehen soll. Man muss daher - wie du offensichtlich richtig erkannt hast - mehrere Nebengebäude machen (jedes einzelne max. 100m², die im Bauwich liegenden Teile aller Nebengebäude in Summe max. 100m²).
Man kann 2 Gebäude natürlich "aneinander bauen" und sie zählen weiterhin als einzelne Gebäude. Es bräuchte halt eine technisch/konstruktive Trennung. Ein durchgehender Dachstuhl mit durchgehender Dachrinne, durchgehender Mauerbank oder dergleichen sprechen da eher dagegen. Ob etwas als 2 Gebäude oder als 1 Gebäude gewertet wird hat somit meist einen gewissen "interpretationsspielraum". Liegt primär an der Einschätzung des Bausachverständigen. 2 Mauern nebeneinander müssen es allerdings nicht zwingend sein (auch 3 Wände gelten als Gebäude).

Noch was zur Terrasse: Im seitlichen und hinteren Bauwich darfst generell keine Terrasse machen (somit hat die Terrasse mit der 100m² Regel gar nichts zu tun).

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  •  bn_3
14.4.2015  (#2)
Danke Karl für deine Erläuterungen, das nenn ich mal verständlich.
Das Nebengebäude mit Multifunktionsraum, Abstellraum und Garage ist nicht baulich getrennt und damit mit 100m2 bebauter Fläche begrenzt (sonst wäre es ja laut Definition kein Nebengebäude). Diese Größe ist für uns auch ausreichend.

Mir ist es vor allem um die Terassenüberdachung gegangen, da wir mit dieser über die 100m2 bebaute Fläche gekommen wären. (Die überdachte Terasse befindet sich übrigens nicht im seitlichen Bauwich, sondern grenzt an das Nebengebäude, dass sich teilweise im seitlichen Bauwich befindet.)
Die Lösung wäre also, die Terassenüberdachung baulich vom Nebengebäude zu trennen, damit deren Fläche nicht mehr zum ersten Nebengebäude hinzu zu zählen ist.

LG
Birgit

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.4.2015  (#3)

zitat..
bn_3 schrieb: sondern grenzt an das Nebengebäude

Wenns nur "angrenzt" ist es ja kein Problem. Dann hats nichts mit dem Nebengebäude zu tun und zählt auch nicht für die 100m²-Beschränkung.
In der Regel schließt die Terrasse immer unmittelbar ans Hauptgebäude an, ist mit diesem konstruktiv verbunden und daher Teil des Hauptgebäudes. Dass die Terrasse irgendwo auch an das nebengebäude "angrenzt" ist ohne Belang.

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