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und hier hast du auch schon deine antwort! du kannst eben auf der grundgrenze deine hütte, garage, nebengäubde,... 3m hoch und 15m lang bauen. |
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kann es sein, dass bis vor kurzem dies nur für Garagen galt?
Ich habe hier noch etwas weiter nachgeforscht und seit 2013 ist das BauTG dahingegen geändert worden, dass die Regelung auch auf andere Nebengebäude ausgeweitet wurde. Dann muss ich das meiner Gemeinde mal bei bringen :D Die sind nämlich anscheinend noch der Meinung, dass dies nur für Garagen gilt |
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Lass dein Anliegen, ins Baurecht verschieben. Dann sieht es Karl und kann dir bestimmt Auskunft geben. |
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Wir sind doch hier schon im Baurecht-Bereich oder ? :) |
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ahh wer lesen kann ist klar im Vorteil |
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jup, dass passt schon so Es wurde 2013 auf 15m länge geändert, vorher waren es 10m. Es galt nicht nur für Garagen und gilt auch heute nicht nur für Garagen! der Experte für NÖ ist. |
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hmmm ok, dann ist die Gemeinde hier wohl noch sehr weit hinten mit ihren Infos/Auskünften denn die haben mir gesagt, dass es nicht geht und ich wenn dann nur 15m² groß bauen darf alles andere muss Abstand von der Grundgrenze halten. |
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bis 15m² ist es "nur" anzeigepflichtig, alles darüber ist Bewilligungspflichtig und muss eingereicht werden.
Alles was Bewilligungswürdig ist, muss auch Bewilligt werden. Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, der dies expliziet nicht erlaubt, dann muss dein Gewerk im Rahmen der Bauordnung auch bewilligt werden. Somit, an der Grundgrenze max. 3m hoch um max. 15m lang. |
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ich würd mal sagen folgendesOö. Bautechnikgesetz 2013: § 2 Ziffer 23: Schutzdach: ein überdachtes, betretbares, nicht allseits umschlossenes Bauwerk, das vorwiegend dem Schutz vor Witterungseinflüssen dient, wie offene Ständerbauten, Flugdächer, Pavillons und dergleichen, soweit es sich nicht um ein Gebäude handelt.
das ist das was du hast....ein Carport gibt es nicht im Gesetz... Abstand: Grundsätzlich gilt Oö. Bautechnikgesetz 2013 § 40 Ziffer 2: Bei der Errichtung und Änderung von Schutzdächern ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen vom weitest vorspringenden Teil des Daches, von 2 m einzuhalten. Bei Bauwerksteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe, verringert um 1 m, betragen. Für Wände und Stützen von Schutzdächern gilt Z 1. ABER: Oö. Bautechnikgesetz 2013 § 41 Abs 1 hilf dir...hier gibt es eine Reihe von Ausnahmen....(meld dich per PN...ist leichter zu klären...) Widmungsneutraler Bau nach §27a Oö Bauordnung hast du wahrscheinlich nicht...das wären gebäude mit überwigend öffentlichem Interesse (Buswartehäuschen,....) so long sheep |
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zusatz - das Schutzdach ist bis 35m² auch nur anzeigepflichtig...die 15m² sind für Nebengebäude (Gartenhütte,...) |