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Du meinst vermutlich die Befreiung vom Altlastenbeitrag.
Voraussetzung dafür ist folgendes: Befreit sind Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn 1. die Gemeinde bestätigt, dass a) das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde, b) der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und 2. die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und 3. der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der die Abbruchmaßnahmen erfolgten, aus der ersichtlich ist, dass das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde und dass der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde, zu erbringen (§ 3 Abs. 3b Altlastensanierungsgesetz). Ja, das gibts noch! |
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Danke für diese antwort, GENAU DAS meinte ich also vorgehensweise? ich geh zur gemeinde und sag, dass ich eine "befreiung vom altlastenbeitrag" benötige, weil ich ja ein bauwerk abtrage, dass vor 1955 gebaut wurde? und auch alle anderen vorgaben zutreffen??? dann hole ich mir container und müsste ja eigentlich für den bauschutt zahlen?!?! und dann??? |
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Tut mir leid, aber mit der praktischen Abwicklung dieser Bestimmung hab ich allerdings keine Erfahrung.
Anmerken möchte ich, dass es hier um die Befreiung vom "Altlastenbeitrag" geht. Container, Transport usw. sind sowieso klar zu bezahlen. Ich denke aber auch, eine Deponiegebühr an den Deponiebtreiber wird weiter zu bezahlen sein. Der hat ja auch nichts zu verschenken ![]() Lediglich der Altlastenbeitrag (den der Staat zur Sanierung von Altlasten bekommt) könnte wegfallen. Erster Weg zur Gemeinde (die ja bestätigen muss) ist sicher nicht falsch. Vielleicht auch die BH kontaktieren (Zuständiger für Abfallrecht) |
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